Patient hat keinen Anspruch auf Privatanschrift eines angestellten Arztes
Ein Patient hat gegen den Klinikträger keinen Anspruch auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes. So besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die den Patienten betreffenden Krankenunterlagen, sowie auf Mitteilung des Namen des ihn behandelnden Arztes. Die vom Arbeitgeber für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhobenen personenbezogenen Daten dürfen jedoch nicht an Dritte weitergeleitet werden. Dies bedarf vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.