Inhalte mit dem Schlagwort „Preislisten im Mobilvertrag“

10. Februar 2015

Telekommunikationsvertrag ohne klare Preisangabe unwirksam

Smartphone liegt neben einer Brille auf einem Handyvertrag.
Urteil des AG Winsen vom 11.11.2014, Az.: 16 C 835/14

Anbieter von Telekommunikationsdiensten müssen ihren Kunden im Vertrag in klarer, umfassender und leicht verständlicher Form die Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Telekommunikationsdienste angeben, um der Preisklarheit nach § 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG gerecht zu werden. Die Höhe des Entgelts aus einem Mobilfunkvertrag ist nicht bereits dann wirksam vereinbart, wenn der Anbieter nur auf eine Preisliste Bezug nimmt und auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist, sondern erst dann, wenn der Preis im Telekommunikationsvertrag klar beziffert ist.

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