Umfassender Anspruch auf Auskunft nach dem Hamburgischen Pressegesetz
Beschluss des OVG Hamburg vom 04.10.2010, Az.: 4 Bf 179/09.Z Der Auskunftsanspruch nach dem Hamburgischen Pressegesetz ist nicht an ein konkretes Berichtserstattungsinteresse geknüpft. Es genügt vielmehr, wenn die erlangten Daten publizistisch verwertet werden sollen. Eine Abwägung mit entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen findet nur statt, wenn solche auch tatsächlich ersichtlich sind. Vorschriften, die die Geheimhaltung im Sinne des Pressegesetzes regeln, sind nur solche, die an Behörden gerichtet sind, um öffentliche Geheimnisse zu bewahren.
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