Eine Angelegenheit. Zwei Abmahnungen. Doppelt abkassieren?
Urteil des BGH vom 12.07.2011, Az.: VI ZR 214/10
Wird eine Persönlichkeitsrechtsverletzung mittels einer Wort- und Bildberichtserstattung durch zwei Abmahnungen abgemahnt, sind die Anwaltsgebühren nur einer Abmahnung zu entrichten. Eine mit dem Text zusammenhängende Bildberichterstattung stellt im gebührenrechtlichen Sinne eine Angelegenheit dar, weswegen auch nur eine Geschäftsgebühr zu erstatten ist.