Werbeanzeige muss hinreichende Identitätsbestimmung enthalten
Urteil des OLG Rostock vom 27.03.2013, Az.: 2 U 21/12 Gestaltet ein Reiseunternehmen seine Printwerbung so konkret, dass der Adressat sich allein aufgrund dieser bereits für den Kauf einer Reise entscheiden kann, geht die Werbeanzeige über eine sog. Aufmerksamkeitswerbung hinaus und es liegt eine konkrete "Aufforderung zum Kauf" und damit ein Angebot i.S.d. § 5a UWG vor. In diesem Fall darf sich der Werbende nicht darauf beschränken, im Rahmen seiner Printwerbung lediglich auf die Website zu verweisen, auf der sich alle Angaben seines Reiseunternehmens befinden.
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