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Urteil des LG Köln vom 04.11.2009, Az.: 28 O 251/09
Ein Autor hat es zu dulden, wenn Zitate von seiner privaten Webseite in Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit gebracht werden, sofern dadurch keine verzerrte Tatsachenbehauptung zu Stande kommt.
Material, das öffentlich zugänglich ist, darf von der Presse in die Berichterstattung eingebunden werden, ohne dass eine besondere Einwilligung erforderlich wäre.
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