Inhalte mit dem Schlagwort „Privatleben“

27. Dezember 2016 Top-Urteil

Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig

Vorratsdatenspeicherung
Urteile des EuGH vom 21.12.2016, Az.: C-203/15 und C-698/15

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht.Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten zum Gegenstand hat, ohne im Rahmen der Bekämpfung von Straftaten diesen Zugang ausschließlich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne den Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind. Die zweite Vorlagefrage des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) ist unzulässig.

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06. Mai 2024

EuGH erweitert die Möglichkeiten der Vorratsdatenspeicherung

Urteil des EuGH vom 30.04.2024, Az.: C-470/21

In einem Urteil betreffend die Vorlagefragen des französischen Staatsrats (Conseil d’État) nach der Vereinbarkeit der nationalen Regelungen zur Vorratsspeicherung mit dem Unionsrecht hat sich der Europäische Gerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung entfernt. Bisher wurde durch den Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung unzulässig sei. Zunächst wurde in dem neuen Urteil und der dazugehörigen Pressemitteilung klargestellt, dass es sich bei der allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von IP-Adressen nicht zwangsläufig um einen schweren Grundrechtseingriff handeln würde. Damit stellt dieses Urteil einen klaren Kontrast zur Rechtsprechung des EuGH der letzten Jahre dar, wonach eben jene Vorratsspeicherung von Verbindungs- und Standortdaten klar abgelehnt wurde. Außerdem konkretisiert das Gericht in diesem Plenumsurteil die Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung: Diese sei zulässig, wenn mit der nationalen Regelung eine wirksame strikte Trennung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten gewährleistet werden kann. Dabei geht es vor allem um einen Ausschluss der Möglichkeit, dass durch die Daten Rückschlüsse auf das Privatleben der betroffenen Personen gezogen werden können. Konkret wurde darauf hingewiesen, dass das Unionsrecht einer Regelung nicht entgegensteht, durch welche es den nationalen Behörden erlaubt ist, mit Hilfe der Zuordnung der Identitätsdaten zu einer IP-Adresse eine Identifikation von Personen vorzunehmen, die im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben. Zuletzt wird auch darauf hingewiesen, dass bei einer Einstufung des dadurch erfolgenden Grundrechtseingriffs als schwerwiegend eine vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle erfolgen muss.

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30. Dezember 2009

„Für 53 Jahre noch ein knackiges Popöchen“

Urteil des LG Hamburg vom 29.05.2009, Az.: 324 O 951/08 Die Hamburger Richter sprachen dem bekannten deutschen Sänger und Musikproduzenten D. B., der während seines Urlaubs auf M. nackt abgelichtet wurde, einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 40.000 Euro zu, da die veröffentlichten Fotos sein Persönlichkeitsrecht verletzten. Insbesondere die Ausführungen des Beklagten zu den Fotos "für seine 53 Jahre hat D. B. noch ein ziemlich knackiges Popöchen" ließen das Augenmerk auf das Gesäß des Musikproduzenten ziehen. Das Gericht sah jedoch bereits die Hälfte der ursprünglich geforderten 80.000 Euro als ausreichend an, da der Kläger D. B. regelmäßig Urlaubsfotos von sich veröffentlichen lasse, die ihn nur leicht bekleidet zeigen würden und da er auch sonst sein Privatleben inklusive intimer Details in die Öffentlichkeit trage. 
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