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08. Februar 2017

Rechtswidrig aufgestellte Videokameras sind zu entfernen

Überwachungskamera vor Haus
Urteil des OLG Köln vom 22.09.2016, Az.: 15 U 33/16

Es besteht ein Anspruch auf Entfernung von Kameras aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen eines objektiv vorliegenden Überwachungsdrucks unabhängig davon, ob die Kameras beweglich sind oder fixiert werden können. Das geltend gemachte Schutzinteresse muss im Rahmen einer Güterabwägung hinter dem Persönlichkeitsrecht des Nachbarn zurücktreten. Die einzig in Betracht kommende Möglichkeit die Beeinträchtigung zu beseitigen, bedeutet die Entfernung der Kameras. Es kommt nicht darauf an, ob die Kameras derzeit in einer Position betrieben werden, die den öffentlichen Raum bzw. das Grundstück des Nachbarn erfasst. Es genügt, dass in der Vergangenheit das Grundstück des Nachbarn gefilmt worden war. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ist jedoch nicht gegeben.

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