Löschung von veröffentlichten E-Mails rechtmäßig

Zur Beschwer des Beklagten, der zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E-Mails von seiner Internetseite verurteilt worden ist.
Zur Beschwer des Beklagten, der zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E-Mails von seiner Internetseite verurteilt worden ist.
Sollen für ein Exposé und eine Anzeige im Internet von den Innenräumen einer Wohnung Lichtbilder gefertigt und im Internet veröffentlicht werden, so ist der bisherige Mieter zur Duldung der Fertigung und Veröffentlichung durch den Vermieter nicht verpflichtet, da er durch diese in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Dieser Eingriff ist auch nicht unerheblich, denn die Fotografien eröffnen einen Einblick in die Privatsphäre des Mieters und werden zudem einer unbestimmten Vielzahl von Betrachtern zugänglich gemacht.
Wird in einem Artikel eine angebliche Äußerung eines Pressesprechers zur psychischen Verfassung eines Finanzbeamten erwähnt, so hat dieser Finanzbeamte keinen Anspruch auf Geldentschädigung wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht, wenn er in dem Artikel grundsätzlich positiv dargestellt wird und er zuvor seine Privatsphäre nach außen geöffnet und die öffentliche Berichterstattung gefördert hat.
Eine Wort- und Bildberichterstattung über wilde Kussszenen zwischen Prominentenkindern in einer Diskothek stellt einen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen dar und darf nicht ohne deren Zustimmung erfolgen. In einer Abwägung zwischen der Privatsphäre und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt in diesem Fall das schutzwürdige Interesse der Betroffenen. Der überwiegend unterhaltende Zeitungsbeitrag und die Fotos stellen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Prominenten dar, die sich zwar in einem öffentlichen Raum befanden, jedoch nicht damit rechnen mussten, dass jede ihrer Handlungen einer unbegrenzten Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich gemacht wird.
Die Veröffentlichung eines Lichtbildes, das eine mit Bikini bekleidete Frau zufällig neben einem Fußballstar zeigt, verletzt das Recht am eigenen Bild und stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Frau dar. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt in einer Abwägung nicht ein solches Gewicht zu, dass ihm gegenüber dem Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre Vorrang einzuräumen wäre. Die Zahlung einer Geldentschädigung ist dabei nur bei schweren Eingriffen in die Intim- oder Privatsphäre, bei unwahren Behauptungen oder bei gewichtiger Diffamierung in der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Ein solcher Fall liegt hier gerade nicht vor.
Das Anbringen eines Video-Türspions an der eigenen Eingangstür einer Etagenwohnung, der das Geschehen im Hausflur tagsüber im Live-Modus auf einen in der Wohnung befindlichen Bildschirm überträgt und nachts aufzeichnet und speichert, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mitmietern und Dritten. Eine Überwachung des Hausflures, der Hauseingangstür oder anderer gemeinschaftsbezogener Flächen ist grundsätzlich unzulässig, da diese Bereiche allgemein zugänglich sind.
Werden durch Täuschung im Rahmen eines Gewinnspiels Adressdaten der Teilnehmer gesammelt und anschließend veräußert, ohne dass die Teilnehmer hierzu ihre Einwilligung nach § 7 Abs. 2 UWG erklärt haben, so ist dieser Adresshandels-Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig, ohne dass Ansprüche aus Vertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung bestehen.
Die Ausstattung von Wohnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit funkbasierten Heizkosten- und Warmwassermessgeräten ist rechtmäßig und verstößt insbesondere auch nicht gegen geltendes Datenschutzrecht. Die Speicherung von Daten ist für eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung erforderlich. Erkenntnisse über das aktuelle Verhalten eines Bewohners können nicht gewonnen werden, da die Daten rückwirkend ausgelesen werden. Ob der Wärmeverbrauch überhaupt zu den geschützten personenbezogenen Daten gehört ist zudem strittig.