Inhalte mit dem Schlagwort „Produkt“

21. März 2022

Sandalen als Werke der angewandten Kunst

Urteil des LG Köln vom 03.03.2022, Az.: 14 O 366/21

Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 03.03.2022 den Begriff der persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG konkretisiert. Unter anderem darf das Werk kein Produkt aus zwingenden Regeln sein, sondern muss die freie kreative Entscheidung seines Urhebers zum Ausdruck bringen. Dabei kann das Vorhandensein von Individualität und Originalität nicht nur anhand des konkreten Werkes beurteilt werden, vielmehr muss auch die Relation zum konkreten Schaffungsprozess und dem Schöpfer beachtet werden. Das Gericht ist außerdem der Auffassung, dass die Beurteilung zwar dem Unionsrecht entsprechen muss, den nationalen Gerichten aber in diesem Rahmen dennoch ein eigener Beurteilungsspielraum zukommt. Das LG gab so einem Schuhhersteller Recht, der wegen Urheberrechtsverletzungen an einer Sandale geklagt hatte.

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06. Juli 2018

Auch auf Amazon: Fehlende Angaben zu wesentlichen Merkmalen von Waren wettbewerbswidrig

Mann drückt auf Einkaufswagen Symbol
Urteil des LG München I vom 04.04.2018, Az.: 33 O 9318/17

Wesentliche Merkmale von in einem Onlineshop (hier: Amazon) angebotenen Waren müssen dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung nochmals angezeigt werden. Bei Bekleidung ist jedenfalls die Angabe des Materials, beim Verkauf von Sonnenschirmen der Bezugsstoff, das Material des Gestells sowie das Gewicht davon umfasst. Solche Informationen müssen am Ende des Bestellvorgangs nochmals zur Verfügung gestellt werden, auch wenn diese bereits auf einer vorherigen Produktübersicht angegeben waren. Die Einblendung eines Links auf die Produktseite genügt ebenfalls nicht. Durch die unmittelbare Anzeige vor der Bestellabgabe soll der Verbraucher nochmals die Gelegenheit erhalten, das von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und auf die Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen zu überprüfen. Diese Vorgaben sollen den Verbraucher vor übereilten Kaufentscheidungen schützen.

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14. August 2017

Zur Urheberrechtsverletzung an einem geschützten Werk durch die Präsentation auf einer Messe

Wörterbuch mit dem Begriff Urheberrecht in roter Schrift
Urteil des BGH vom 23.02.2017, Az.: I ZR 92/16

Allein aus der Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland folgt nicht ohne weiteres, dass der Aussteller das Produkt damit gezielt bewirbt, um die Messebesucher zu dessen (späteren) Erwerb im Inland anzuregen. Von einer solchen gezielten Werbung ist nicht auszugehen, wenn der Aussteller die Messebesucher deutlich darauf hinweist, dass sie das ausgestellte Produkt nicht erwerben oder bestellen können, weil er sich Änderungen des Produkts vorbehält. Auch wenn das ausgestellte Produkt in den Schutzbereich eines urheberrechtlich geschützten Werkes eingreift, verletzt der Aussteller in einem solchen Fall durch die Präsentation des Produkts nicht das Verbreitungsrecht des Urhebers dieses Werkes und begründet dadurch auch keine entsprechende Erstbegehungsgefahr (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 – I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 21 bis 24 = WRP 2015, 717 – Keksstangen).

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10. Dezember 2015

Verbot unzulässiger Werbung für Diätprodukt mittels Erfahrungsberichten

Frau, die ihre Taille misst
Urteil des OLG Celle vom 22.10.2015, Az.: 13 U 47/15

Die Darstellung von Erfahrungsberichten der Produktverwender eines Diätmittels zu Werbezwecken ist unzulässig, wenn sie konkrete Angaben über Zeitraum und Höhe der Gewichtsabnahme enthalten. Ebenfalls unzulässig sind Werbeaussagen darüber, dass das Produkt die Gesundheit fördere bzw. einen Zustand mit Krankheitswert verbessere, wenn diese Aussagen nicht ausdrücklich durch die HCVO erlaubt sind.

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12. November 2015

Haftung eines Marketplace-Händlers für durch Amazon.de begangene Wettbewerbsverstöße

Frau hält Amazon-Paket in den Händen
Urteil des OLG Hamm vom 09.07.2015, Az.: I-4 U 59/15

Ein Amazon Marketplace-Händler haftet - unabhängig von seinem persönlichen Verschulden - für Rechtsverletzungen, die durch Amazon.de verwirklicht werden. Wettbewerbsverstöße liegen einerseits in der Weiterempfehlungsfunktion und zwar bereits, wenn die Möglichkeit der Benutzung besteht, auf eine konkrete Verwendung kommt es gerade nicht an. Zudem muss ein Produkt, das mit Bildern beworben wird auch den vollständigen Angebotsumfang des Bildes enthalten, ansonsten ist eine Irreführung zu bejahen. Desweiteren ist es Pflicht, dass bei der Werbung mit einem TÜV-Siegel dieses auch zum Zeitpunkt der Werbung vorliegt und nicht erst später erworben wird.

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23. Oktober 2015

Unzutreffende Angaben über Lieferbarkeit eines Produkts im Onlineshop können unzulässige Lockwerbung darstellen

Auf-Lager-Schild
Urteil des OLG Hamm vom 11.08.2015, Az.: 4 U 69/15

Produktpräsentationen in Online-Shops stellen eine sog. Lockwerbung dar, wenn keine Aufklärung darüber erfolgt, dass die Ware nicht oder nicht mehr lieferbar ist. Der Hinweis darauf, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ seien, genügt zur Aufklärung der Kunden über das Fehlen eines entsprechenden Warenvorrates nicht, da der Verkehr hierin im Gegenteil den Hinweis sieht, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren verfügt.

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25. September 2015

Wann ist ein Nahrungsergänzungsmittel ein neuartiges Lebensmittel?

Grüne Blätter und Pillen
Urteil des BGH vom 16.04.2015, Az.: I ZR 27/14

a) Bei der Prüfung, ob es sich bei einem aus dem Trockenextrakt einer Pflanzenwurzel bestehenden Nahrungsergänzungsmittel um ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten vom 27. Januar 1997 (ABl. Nr. L 43 vom 14. Februar 1997, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009 [ABl. Nr. L 188 vom 18. Juli 2009, S. 14] - Novel-Food-Verordnung) handelt, ist darauf abzustellen, ob entsprechende Nahrungsergänzungsmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Es kommt nicht darauf an, ob ein nennenswerter Verzehr der Pflanze oder von Produkten, die die Pflanze enthalten, erfolgt ist.

b) Ist ein Nahrungsergänzungsmittel im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission mit dem Status "FS" eingetragen, stellt dies ein die Gerichte nicht bindendes Indiz dafür dar, dass es sich nicht um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Novel-Food- Verordnung handelt.

c) Hat der Kläger im Rahmen seiner primären Darlegungslast Veröffentlichungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass ein Nahrungsergänzungsmittel als neuartiges Lebensmittel anzusehen ist, genügt der Beklagte allein mit der Berufung auf die Indizwirkung des Eintrags im Novel-Food-Katalog mit dem Status "FS" seiner ihm im Hinblick auf die fehlende Neuartigkeit des Produkts obliegenden sekundären Darlegungslast nicht.

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21. August 2014

Zur Zulässigkeit von Anrufen eines Marktforschungsunternehmens

Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 28.04.2014, Az.: 31 C 120/14

Telefonanrufe bei einem Gewerbetreibenden zum Zwecke der Markt- und Meinungsforschung sind nicht als belästigende Werbeanrufe einzuordnen, wenn der Anruf nicht dem Ziel dient, den Absatz des beauftragenden Unternehmens zu fördern und weder das beauftragende Unternehmen noch dessen Produkte unmittelbar oder mittelbar erkennen lässt. Wird eine Umfrage von mehreren Unternehmen beauftragt, so spricht dies dafür, dass es nicht um die Absatzförderung eines Produktes geht.

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04. Oktober 2011

„Finish Quantum“

Urteil des OLG Köln vom 16.02.2011, Az.: 6 U 146/10 Wird für den Geschirrspültab "Finish Quantum" mit der Logobeschriftung „Von Verbrauchern zu Hause getestet:  91 % der Verbraucher bewerten: Reinigungsleistung SEHR GUT - Quelle: www.finish.de“ geworben, so ist diese Werbung irreführend. Für den Werbeadressat ist nicht ersichtlich, dass dem Verbraucherurteil „sehr gut“ eine Fragestellung zugrunde liegt, welche lediglich eine positive oder negative Beantwortung ohne Möglichkeit der Abstufung vorsieht.
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01. Februar 2010

CE-Kennzeichnung bei Medizinprodukten

Urteil des BGH vom 9.7.2009, Az.: I ZR 193/06

a) Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen sind Medizinprodukte i.S. des § 3 Nr. 1 lit. a MPG. Soweit für sie eine Individualrezeptur vorliegt, brauchen sie bei der Abgabe keine CE-Kennzeichnung zu tragen.
b) Die Anbringung der CE-Kennzeichnung an einem Medizinprodukt ist nicht deshalb entbehrlich, weil dieses von einem Apotheker an einen Arzt für dessen Praxisbedarf abgegeben wird.
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