Inhalte mit dem Schlagwort „Produktabbildung“

18. September 2020

Auch bei Werbung mit Produktabbildung ist Fundstellenangabe notwendig

Goldenes Siegel mit dem Slogan "Testsieger"
Urteil des OLG Köln vom 10.07.2020, Az.: 6 U 284/19

Bewirbt ein Unternehmen ein Produkt mit Angaben über Testurteile, müssen die in die Werbung aufgenommenen Angaben für den Verbraucher leicht und eindeutig nachprüfbar sein, weshalb erforderlich ist, dass eine Fundstelle angegeben wird. Das OLG Köln hat nun entschieden, dass es diesbezüglich keinen Unterschied macht, ob das werbende Unternehmen das Testergebnis mit einem gesonderten Zusatz bewirbt oder lediglich mit einer Original-Abbildung des Produkts, auf dem ein Testsiegel zu erkennen ist. Für den Verbraucher, für den die Werbung mit Testsiegeln von erheblicher Bedeutung sei, mache es keinen Unterschied, in welcher Art und Weise er von dem Testurteil erfahre.

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30. Oktober 2015

Produktabbildung muss dem Lieferumfang entsprechen

Schrimstaender ist mit Betonplatten beschwert.
Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2015, Az.: 4 U 66/15

Wird ein Sonnenschirm auf einer Onlineplattform mittels einer Produktabbildung beworben, welche neben dem Sonnenschirm auch den dazugehörigen Schirmständer mit Betonplatten zeigt, müssen alle auf der Abbildung erkenntlichen Produkte (einschließlich der Betonplatten) im Lieferumfang enthalten sein. Es reicht nicht aus, dass unter den Produktbeschreibungen der tatsächliche Lieferumfang der Ware beschrieben ist, da der Verbraucher die im Blickfang befindliche Abbildung als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auffasst.

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