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01. Juli 2016

Verkauf von Kosmetikprodukten als sogenannte „Mogelpackung“ irreführend

Creme gegen Falten
Urteil des OLG Hamburg vom 25.02.2016, Az.: 3 U 20/15

Durch den Verkauf eines Kosmetikprodukts, dessen Verpackung einen Hohlraum von fast 43 % des Volumens der Gesamtverpackung ausmacht, wird dem Verbraucher eine falsche Größe des tatsächlichen Produktinhalts vorgespiegelt, sodass eine unzulässige Irreführung vorliegt. Auch die Angabe der Füllmenge auf der Verpackung, sowie die angebrachte Abbildung des Tiegels mit der Unterschrift „Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße“ wirken der Irreführung nicht entgegen.

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