Messeauftritt genügt für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch
![Eine Hand nimmt ein Buch mit der Aufschrift Markenrecht aus einem Regal](https://www.kanzlei.biz/wp-content/uploads/2022/04/Buch_Markenrecht_Hand_Regal_500px_500px-160x160.jpg)
Das "bloße" Aufstellen eines markenrechtsverletzenden ausländischen Produkts auf einer inländischen Fachmesse genügt für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Selbst wenn die Produkte nicht an deutsches Publikum gerichtet sind und auch nicht in Deutschland vertrieben werden sollen, ist in dem Messeauftritt selbst ein Bewerben der Produkte im Inland - was einen selbstständigen kennzeichenrechtlichen Verletzungstatbestand darstellt- zu sehen, entschied das OLG Nürnberg in seinem Hinweisbeschluss.