Inhalte mit dem Schlagwort „Produktschlüssel“

24. September 2015 Top-Urteil

Zur Erschöpfung eines Computerprogramms durch Weiterverkauf eines Produktschlüssels

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Urteil des BGH vom 19.03.2015, Az.: I ZR 4/14

a) Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger mit einem erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag dasselbe Klageziel wie mit dem erstinstanzlich erfolgreichen Hauptantrag, stellt dies keine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608).

b) Räumt der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm dem Erwerber einer Programmkopie das Recht zur Nutzung für die gesamte Zeit der Funktionsfähigkeit des Computerprogramms ein, liegt eine Veräußerung im Sinne von § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG vor, die zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Programmkopie führen kann.

c) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Kopie eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erstreckt sich auf das Recht zum Weiterverbreiten der Programmkopie sowohl durch Weitergabe eines die Programmkopie enthaltenden Datenträgers als auch durch Bekanntgabe eines zum Herunterladen des Programms erforderlichen Produktschlüssels. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Weiterverkäufer die „erschöpfte“ Kopie des Computerprogramms seinerseits von dem Verkäufer durch Übergabe eines Datenträgers oder durch Bekanntgabe des Produktschlüssels erhalten hat.

d) Wird die „erschöpfte“ Kopie eines Computerprogramms durch Bekanntgabe des Produktschlüssels weiterverkauft, setzt die Berechtigung des Nacherwerbers zum Herunterladen und damit Vervielfältigen des Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG voraus, dass der Vorerwerber seine Kopien dieses Programms zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat.

e) Der Markeninhaber muss es nach Art. 13 Abs. 2 GMV nicht hinnehmen, dass seine Marke für den weiteren Vertrieb der von ihm oder mit seiner Zustimmung unter dieser Marke in Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms verwendet wird, wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass der Erwerber der Kopie das Urheberrecht am Computerprogramm verletzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 ­ I ZR 6/10, GRUR 2012, 392 = WRP 2012, 469 - Echtheitszertifikat).

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25. November 2016

Informationspflichten zur Ausgestaltung der Nutzungsrechte des Verbrauchers beim Angebot eines bloßen Produktschlüssels

Beschluss des OLG Hamburg vom 16.06.2016, Az.: 5 W 36/16

Das Angebot eines bloßen Produktschlüssels ist unlauter, wenn der Verbraucher nicht über die Ausgestaltung seiner Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software informiert wird, da diese eine wesentliche Information darstellt, die der Verbraucher benötigt um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Notwendige Informationen sind insbesondere der Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts und der Umfang, in dem der Verbraucher zur Nutzung von Aktualisierungen und Updates des Computerprogramms berechtigt ist.

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14. November 2016

Dringlichkeit bei einer gebrauchten Software

Software mit zwei Kränen im Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 29.09.16, Az.: 6 U 110/16

Selbst, wenn lediglich die konkrete Verletzungsform verboten wird, darf sich das Gericht nur auf Umstände stützen, auf welche sich der Antragsteller berufen hat. Wenn sich das Gericht auf andere Umstände stützt, kann sich der Antragsteller dies im einstweiligen Verfügungsverfahren in der 2. Instanz nicht zu Eigen machen. Es fehlt an der Dringlichkeit. Eine „gebrauchte Software“ nach der „Used-Soft“ Rspr. des EugH und des BGH liegt nur dann vor, wenn die Nennung des Produktschlüssels der unkörperlichen Weitergabe eines bereits existierenden Vervielfältigungsstücks dient; das liegt nicht vor, wenn der Produktschlüssel zur erstmaligen Herstellung eines Vervielfältigungsstücks dient.

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14. Oktober 2016

Wettbewerbswidrigkeit eines Angebots von Produktschlüsseln bei mangelnder Aufklärung über fehlendes Nutzungsrecht

Filesharing Download
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 20.04.2016, Az.: 2-06 O 275/15

Das Vertreiben oder bloße Anbieten von Produktschlüsseln für Computerprogramme stellt eine Täuschung über ein wesentliches Merkmal der Ware dar, wenn der Verbraucher tatsächlich kein Recht zur Nutzung und zum Download erhält und dieser das Angebot anders verstehen durfte.

Wird der Verbraucher weder im Angebot selbst noch mit dem Erwerb über die Ausgestaltung seiner Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung aufgeklärt, so wird ihm eine wesentliche Information vorenthalten, die er für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt. Damit sind Angebot und Vertrieb in diesem Fall wettbewerbswidrig.

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19. August 2016

Ein nicht aktivierter Produktschlüssel dient nicht der unkörperlichen Weitergabe eines Vervielfältigungsstücks

Laptop mit laufendem Download
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 27.05.2016, Az.: 6 W 42/16

Wird ein Computerprogramm in der Weise veräußert, dass dem Erwerber ein nicht aktivierter Produktschlüssel zum Download des Programms zur Verfügung gestellt wird, liegt kein Vervielfältigungsstück i.S.d. „UsedSoft“- Rechtsprechung des EuGH und BGH vor. Die erstmalige Herstellung findet vielmehr beim Erwerber statt. Die urheberrechtliche Zustimmung kann dem Erwerber dadurch erteilt werden, dass ihm der Download des Programms ermöglicht wird. Irreführend wäre das Verhalten dann, wenn von vornherein feststeht, dass die Zustimmung zur Vervielfältigung verweigert wird.

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28. März 2014

Erschöpfung an Computerspiel nur bei Beibehaltung der Produktkombination

Urteil des LG Berlin vom 11.03.2014, Az.: 16 O 73/13

Der Produktschlüssel eines Filmsequenzen enthaltenden Spiels, der nur zusammen mit einem physikalischen Datenträger in Verkehr gebracht wurde, darf nicht ohne selbigen verkauft werden. Wird der Schlüssel verkauft und per Email zugesandt, das Spiel selbst dabei nur als Download angeboten, kann Erschöpfung von vornherein nicht eintreten, da das Spiel nicht in der Gestalt verkauft wird, in der es in Verkehr gebracht wurde.

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