Inhalte mit dem Schlagwort „Produktvergleich“

10. Juli 2017

Produktvergleich in wissenschaftlicher Publikation ist keine geschäftliche Handlung

männlichlicher Wissenschaftler im weißen Kittel
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 11.05.2017, Az.: 6 U 76/16

Wer im Rahmen eines wissenschaftlichen Aufsatzes zwei Produkte miteinander vergleicht und dabei dem einen eine „viel geringere Wirksamkeit“ zuschreibt, handelt grundsätzlich nicht geschäftlich. Davon könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn die Gegenüberstellung der Produkte mit dem Ziel der Absatzförderung vorgenommen wurde oder die Publikation lediglich als Vorwand dient und eigentlich Produktwerbung beabsichtigt ist. Da dem hier streitgegenständlichen Vergleich im Gesamtkontext nur eine sehr untergeordnete Bedeutung zukam und keine weiteren Anhaltspunkte existierten, handelte der Publizist vorliegend nicht geschäftlich.

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15. September 2015

Unzulässige Bezeichnungen bei Produktvergleichen

gelbes Giftmüllfass mit dem Symbol "gefährlich"
Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.03.2014, Az.: I-20 U 151/13

Im Rahmen eines Produktvergleichs dürfen die Produkte eines Konkurrenten nicht als „Dämmfalle“ oder „Sondermüll“ bezeichnet werden, da dies eine nach § 6 Abs.2 Nr.5 UWG unzulässige Herabsetzung der Waren eines Wettbewerbers darstellt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Behauptung lediglich in einem beigefügten Pressebericht eines Kundeninformationsschreiben erscheint, da sich der Unternehmer so fremde Äußerungen zu Wettbewerbszwecken zu Eigen macht.

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27. März 2009

Vergleichende Arzneimittelpublikumswerbung grundrechtlich geschützt

Pressemitteilung des BGH vom 26.03.2009, Az.: I ZR 213/06 Ein Verstoß gegen das Verbot der Publikumswerbung gem. § 10 Abs. 1 HWG kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Unternehmen seinen grundrechtlich geschützten Standpunkt auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 I S. 1 GG in einer öffentlichen Diskussion um die Arzneimittelfestbetragsfestsetzung in Form einer ganzseitigen Zeitungsanzeige äußert. Ein Produktvergleich mit der Konkurrenz ist hierfür zulässig, wenn dadurch aufgezeigt werden kann, dass sein Arzneimittel nicht von der gesetzlichen Festbetragsregelung erfasst wird.
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