Produktwal = Produktwahl
Beschluss des BPatG vom 21.09.2011 Az.: 29 W (pat) 107/10
Die Marke „Produktwal“ ist für bestimmte Dienstleistungen als Marke eintragungsfähig in denen der Nutzer keine Auswahl eines Produktes treffen muss. Für diese Dienstleistungen steht der Marke keine fehlende Unterscheidungskraft und kein Freihaltebedürfnis entgegen. Das Bundespatentgericht erkannte zwar vorliegend an, dass es sich bei einem Wal um ein Säugetier handelt, setzte jedoch vorliegend dennoch eine Produktwahl, also die Wahl eines Produktes mit der anzumeldenden Marke „Produktwal“, einer neuen Wortzusammensetzung aus Produkt und Wal gleich. Nach Ansicht des BPatG wird die geringfügige Abweichung eines Anmeldezeichens, die zu keiner anderen Aussprache führt (phonetische Identität), entweder nicht bemerkt oder wird für einen Druckfehler gehalten.