Voraussetzungen für Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Die ungewollte Veröffentlichung von Bildnissen ist ein Eingriff in die Privatsphäre. Für die Rechtsfolge Geldentschädigung bedarf es aber einer schwerwiegenden Verletzung. An einer solchen fehlt es, wenn das Bild lediglich die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten beim Essen zeigt. Auch der allgemein gehaltene Wortzusatz „Schock-Fotos – Ist diese Liebe noch zu retten?“ ändert daran nichts, da er auf eine Vielzahl von Berichterstattungen passen würde und keine intimen Details enthält. Gegen eine schwerwiegende Verletzung spricht auch das zwanglose, unauffällige Verhalten des Paares in der konkreten Situation.