Haftung eines Online-Buchungsportals
Urteil des AG Köln vom 10.10.2011, Az.: 142 C 518/10
Ein Online-Buchungsportal, über das Hotelzimmer gebucht werden können, haftet als Reisevermittler, wenn die Buchung nicht ordnungsgemäß weitergeleitet wird.Urteil des AG Köln vom 10.10.2011, Az.: 142 C 518/10
Ein Online-Buchungsportal, über das Hotelzimmer gebucht werden können, haftet als Reisevermittler, wenn die Buchung nicht ordnungsgemäß weitergeleitet wird.Urteil des OLG München vom 17.11.2011, Az.: 29 U 3496/11
Bei einer Beteiligung Mehrerer an einer unerlaubten Handlung muss sich jeder Beteiligte die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge im Rahmen nicht nur des § 830 BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen. Entsprechendes gilt für als Dritte im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG bzw. als Störer in Anspruch Genommene im Verhältnis zum Verletzer; sie müssen sich den Tatbeitrag des Verletzers zurechnen lassen.Pressemitteilung des HansOLG Hamburg vom 08.11.2011, Az.: 5 U 45/07
Internetauktionshäuser wie eBay, sind verpflichtet die Angebote ihrer Kunden auf etwaige Rechtsverletzungen zu prüfen, wenn die entsprechenden Inserate durch das Internetauktionshaus unterstützt werden, etwa durch die Schaltung von Google-AdWords-Werbung.Beschluss des LG Berlin vom 06.10.2011, Az.: 15 O 377/11
Die Loriot-Erbin wendete sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos des Künstlers Loriot, dessen Schriftzug sowie Abbildungen von Wohlfahrtmarken der Deutschen Post AG mit den von Loriot geschaffenen Motiven "Das Frühstücksei", "Herren im Bad", "Auf der Rennbahn" und "Der sprechende Hund", im Rahmen der Online-Enzyklopädie Wikipedia.Ein Hostprovider haftet als Störer für fremde und nicht durch ihn gebilligte Beiträge, wenn er folgende Pflichten verletzt hat:
1. Der Hostprovider ist nur dann zum tätig werden verpflichtet, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer (ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung) bejaht werden kann.
2. Die Beanstandung des Betroffenen ist an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten.
Urteil des LG Köln vom 31.08.2011, Az.: 28 O 362/10
Die Verantwortlichkeit eines Telekommunikationsunternehmens beschränkt sich auf den Transport von Daten, ohne dabei von diesen Kenntnis oder in sonstiger Weise Einfluss nehmen zu müssen. Die bloße Zuverfügungstellung von breitbandigen Netzzugängen, die die Nutzung eines illegalen Filesharing-Systems ermöglichen, stellt eine rein technische Dienstleistung dar und führt zu keiner Haftung des Providers i.S.d. § 97 UrhG. Vorsorgemaßnahmen (DNS- und/oder IP-Adressensperre) würden vielmehr das grundrechtlich garantierte Fernmeldegeheimnis beschränken, wozu eine gesetzliche Grundlage notwendig wäre.Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 30.09.2009, Az.: 5 U 111/08
Ein Host-Provider haftet für begangene Urheberrechtsverletzungen durch Dritte über seine Plattform nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Nach Kenntniserlangung einer konkreten Rechtsverletzung muss der Provider die rechtsverletzende Datei unverzüglich entfernen und dafür sorgen, dass es in Zukunft zu keinen gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Bietet der Provider zudem eine anonyme Nutzung des Dienstes an, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit weiterführender Prüfungspflichten berufen.