Inhalte mit dem Schlagwort „Prozessuale Waffengleichheit“

25. September 2020

Staatsanwaltschaft darf Presse nicht zu früh über Anklage informieren

Mann im Anzug steht vor mehreren Mikrofonen
Beschluss des BayVGH vom 20.08.2020, Az.: 7 ZB 19.1999

Erhebt die Staatsanwaltschaft eine Anklage, muss der Zeitraum zwischen Information des Beschuldigten und Information der Presse ausreichend groß sein. Dies folgt aus dem Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem, Teil des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft ist vorliegend zwar inhaltlich nicht zu beanstanden, jedoch wurde die Presse schon zwei Stunden nach den Verteidigern über die Anklageerhebung informiert, was nicht ausreichend ist. Da immer noch ermittelt wird, hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof die Wiederholungsgefahr bejaht und den Antrag des Freistaates Bayern auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

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29. April 2019

Verfassungsbeschwerde zum Thema prozessualer Waffengleichheit hat Erfolg

Ordner mit Aufschrift Bundesverfassungsgericht
Beschluss des BVerfG vom 30.09.2018, Az.: 1 BvR 1783/17

Das Bundesverfassungsgericht stellt in dem Urteil fest, dass das Landgericht Köln durch seinen Erlass einer einstweiligen Verfügung den Antragsgegner in dessen Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt hat. Die einstweilige Verfügung wurde nämlich erlassen, nicht nur ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners, sondern auch ohne vorprozessuale Abmahnung durch den Antragssteller. Zwar besteht in Ausnahmefällen Grund den Antragsgegner nicht anzuhören, wenn es jedoch, wie in diesem Ausgangsfall, um bereits veröffentlichte Äußerungen geht, ist dies nicht der Fall. Außerdem ist die Notwendigkeit einer Überraschung oder Überrumpelung des Antragsgegners hier nicht gegeben.

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