Inhalte mit dem Schlagwort „Prüfpflicht“

28. Mai 2021

Amazon-Händler haben regelmäßige Prüfpflicht ihrer Produktbilder

Lupe und Einkaufswagen mit Buchstaben auf einem Laptop
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 18.03.2021, Az.: 6 W 8/18

Händler, die ihre Waren bei Amazon anbieten, müssen regelmäßig überprüfen, ob die Bilder, die dem Angebot zugeordnet sind, auch dem tatsächlich verkauften Produkt entsprechen. Grund für den Rechtsstreit ist der Amazon-Algorithmus, der Produkten automatisch Bilder aus der entsprechenden Produktkategorie zuordnet, sodass es im Einzelfall möglich ist, dass das abgebildete Produkt und das tatsächlich verkaufte Produkt nicht übereinstimmen.

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02. April 2019

Haftung von Google: Kein DSGVO-Löschungsanspruch aus Google-Suchtreffern

Laptop mit Google Suche
Beschluss des OLG Dresden vom 07.01.2019, Az.: 4 W 1149/18

Ob gegen Google ein Anspruch nach der DSGVO auf Entfernung eines Namens aus den Suchtreffern besteht, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungsfreiheit zu ermitteln. Gegen eine Entfernung spricht insbesondere die Bedeutung von Suchmaschinen für die Nutzbarkeit des Internets. An die Prüfpflichten einer Internetsuchmaschine sind deshalb geringe Anforderungen zu stellen. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren und können nicht danach unterscheiden, ob die aufgefundenen Inhalte eine Persönlichkeitsverletzung eines Dritten darstellen. Deshalb sind Beiträge nur bei einem konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und klar erkennbare Rechtsverletzung zu löschen.

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09. März 2018

Anforderungen an die Begründung einer Prüfpflicht eines Portalbetreibers

Verwendung von sozialen Netzwerken
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.12.2017, Az.: 16 U 72/17

Möchte eine juristische Person, die sich durch im Rahmen eines Internetforums veröffentlichte Beiträge in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, den Portalbetreiber zur Unterlassung verpflichten, so kann dies nur erfolgen, wenn der Betreiber als Störer einzustufen ist oder aber ihn eine Prüfpflicht trifft. Zur Begründung einer Prüfpflicht reicht es jedenfalls nicht, wenn Aussagen als „ehrenrührig und schmähend“ gerügt werden, nicht jedoch der Tatsachengehalt konkret widerlegt oder auch nur zu widerlegen versucht wird. Auch genügt es nicht, wenn Ausführungen dazu fehlen, warum eine Rechtsverletzung überhaupt gegeben sein soll oder sich eine Rechtsverletzung aus einem konkreten Vortrag nicht schlüssig ergibt.

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19. September 2016

Zu den Prüfpflichten eines File-Hosting-Dienstes bei Urheberrechtsverletzungen

Video Symbol weist auf Video on Demand hin
Beschluss des OLG München vom 28.04.2016, Az.: 29 W 542/16

Der Betreiber eines File-Hosting-Dienstes haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer als Störer, wenn er seinen Prüfpflichten nicht nachkommt und einschlägige Linksammlungen nur unzureichend überprüft. Der Filehoster kann verpflichtet sein, einen Wortfilter mit naheliegenden Suchbegriffen einzusetzen, um urheberrechtlich geschützte Werke zu überprüfen.

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22. April 2015

Verstößt Betreiber einer Verkaufsplattform gegen Wettbewerbsrecht, haftet anbietender Händler

Schriftzug "Gütesiegel - geprüfte Qualität" auf grünem Hintergrund
Urteil des LG Arnsberg vom 22.01.2015, Az.: 8 O 104/14

Das Werben für ein Produkt mithilfe eines TÜV-Zertifikats ist irreführend, wenn das Siegel zum Zeitpunkt der Schaltung der Werbung tatsächlich noch gar nicht vergeben war. Für diese Irreführung haftete das Unternehmen als mittelbarer Störer, das den Betreiber einer Internetplattform beauftragt, das Produkt anzubieten, da es insoweit Prüfpflichten treffen. Wird durch die Wahrnehmung dieser Prüfpflichten die Irreführung nicht verhindert, ist es dem Unternehmen zumutbar, von geschäftlichen Kontakten mit dem Beauftragten Abstand zu nehmen, selbst wenn dieser Marktführer ist.

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10. Juni 2014

Markenverletzung durch Treffer auf der Trefferliste von Google

Urteil des OLG Braunschweig vom 02.04.2014, Az.: 2 U 44/12

Werden mit einer internen Suchmaschine einer Internetseite Suchanfragen gespeichert, verarbeitet, sowie das Ergebnis dann anderen Nutzern als Suchvorschlag zur Verfügung gestellt und die Daten dadurch externen Suchmaschinen wie Google zugänglich gemacht, so muss sich der Betreiber der Internetseite das in der Trefferliste von Google angeführte Suchergebnis und die dadurch verursachte Markenverletzung zurechnen lassen. Denn durch die Verarbeitung der Nutzerdaten wird das Suchergebnis bei Google entscheidend beeinflusst, da die Seiten andernfalls von Google nicht gefunden würden.

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11. Juli 2013

Personensuchmaschine muss Inhalte von Dritten nicht vorher überprüfen

Beschluss des LG Köln vom 26.06.2013, Az.: 28 O 80/12 Der Betreiber einer Personensuchmaschine muss seine Beiträge vor Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen nicht überprüfen, wenn er ersichtlich Mitteilungen oder Bilder von Dritten, die diese Inhalte öffentlich im Internet zur Schau stellen, veröffentlicht. Dies wäre unzumutbar, da das Informationsportal dadurch die schnellen und aktuellen Informationen nicht verbreiten könnte. Somit trifft den Betreiber erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt.
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22. Oktober 2012

Anschlussinhaber haftet nicht für Frau und Kind

Urteil des LG Köln vom 11.09.2012, Az.: 33 O 353/11 Wird ein geschütztes Werk von einer bestimmten IP-Adresse aus über ein Peer-to-Peer Netzwerk zugänglich gemacht, kann die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für diese Rechtsverletzung verantwortlich ist, dadurch entkräftet werden, dass neben dem Anschlussinhaber noch andere Haushaltsangehörige in Betracht kommen. Da zwischen Ehepaaren keine Prüf- und Kontrollpflichten bestehen, haftet der Anschlussinhaber nicht für eine mögliche Urheberrechtsverletzung seiner Frau.
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04. Juli 2011

Hotelinhaber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 18.08.2010, Az.: 2-6 S 19/09

Der Inhaber eines Hotels, der seinen Gästen mit Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben ein sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Netzwerk anbietet, kann für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Gäste verursacht werden, nicht als Störer herangezogen werden. Aufgrund der vorhandenen Verschlüsselung, welche eine ausreichende Sicherung gegen Urheberrechtsverletzungen Dritter darstellt, trifft den Inhaber keine weitergehende Prüfpflicht.
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20. November 2009

Die Haftung des Admin-C

Urteil des OLG Koblenz vom 23.04.2009, Az.: 6 U 730/08

Der Admin-C einer Domain kann nicht ohne Weiteres als Störer wegen einer durch die Domain verursachten Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, in Folge derer ihm eine Überprüfung auf Rechtsverletzungen zumutbar ist. Ein solcher Umstand ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Domain durch ein elektronisches Programm kurz nach Freigabe aufgespürt und erworben wurde, da in einem solchen Fall eine erhebliche Gefahr von Namensrechtsverletzungen besteht. Das Bestehen einer Prüfpflicht ist in einem solchen Fall zu bejahen.
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