Inhalte mit dem Schlagwort „Prüfzeichen“

22. September 2016

Bei Werbung mit Prüfsiegel sind Informationen zu den Prüf-Kriterien erforderlich

Siegel "geprüfte Qualität"
Urteil des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15

a) Der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vor, wenn diese zu seinem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gehört oder er sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann.

b) Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt.

c) Bei der gemäß vorstehend b) vorzunehmenden Interessenabwägung sind auf Seiten des Unternehmers dessen zeitlicher und kostenmäßiger Aufwand für die Beschaffung der Information, die für den Unternehmer mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange zu berücksichtigen.

d) Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen.

e) Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist.

f) Bei Prüfzeichen besteht - ähnlich wie bei Warentests - regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist.

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02. März 2015

Verkauf von Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen („E-Zeichen“)

Schwarzes Siegel, in dem sich in der Mitte ein rosa-rotes Rechteck mit der Aufschrift "Nicht zugelassen im Bereich der StVZO" befindet.
Urteil des LG Mönchengladbach vom 03.11.2014, Az.: 8 O 37/14

Der Verkauf von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen und zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO angeboten werden, ist nur gestattet, wenn die Teile mit einem amtlich vorgeschriebenen Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Nur so kann sicher gestellt werden, dass Fahrzeugteile, die eventuell mangelhaft sind, nicht im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden. Ein auffälliger Disclaimer, der eine Verwendung des Kfz-Zubehörs im Geltungsbereich der StVZO ausschließt, verhindert keinen Wettbewerbsverstoß.

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