Umfang des Unterlassungsanspruchs eines Unternehmers gegen unerwünschte E-Mail Werbung
Wird die E-Mail-Adresse eines Unternehmers zur Übersendung von Zahlungsaufforderungen verwendet, stellt dies unerlaubte E-Mail Werbung und zugleich einen Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht jedenfalls dann dar, wenn die Zusendung außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse erfolgt. Der deliktische, quasi-negatorische Unterlassungsanspruch beschränkt sich dabei – anders als der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch – auf bestimmte, konkret zu bezeichnende E-Mail Adressen. Ob bereits die erste Bestätigungs-E-Mail als unerlaubte E-Mail Werbung zu qualifizieren ist, wurde im Ergebnis offengelassen.