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23. Juli 2015

Einlösung von Rabattgutscheinen fremder Unternehmen zulässig

Gelbes Straßenschild mit der Aufschrift "Drogerie" welches nach rechts weist.
Urteil des OLG Stuttgart vom 02.07.2015, Az.: 2 U 148/14

Die Ankündigung eines Unternehmens, Rabattgutscheine anderer Marktteilnehmer einlösen zu können, ist nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG, auch wenn einzelne Unternehmen namentlich genannt werden. Die Entschlussfreiheit des Verbrauchers, der einen solchen Gutschein erhält bleibt unberührt, da er noch nicht dem Unternehmen als Kunde zuzurechnen ist, das den Gutschein ausgegeben hat.

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