„Rabauken-Jäger“ als strafbare Beleidigung
Bezeichnet ein Redakteur einen Waidmann als „Rabauken-Jäger“, so stellt diese Äußerung dann eine ehrverletzende Kränkung dar, wenn der Geschädigte durch die Berichterstattung identifizierbar ist und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Dabei ist unerheblich, ob der Jäger durch namentliche Nennung oder durch die Wiedergabe von Teilinformationen wie Wohnort, Berufstätigkeit und Einzelheiten aus dem Lebenslauf erkennbar wird.