Polizei hilft Filesharer?
Urteil des LG Stuttgart vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11 Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diejenige Person für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist, der zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugeordnet war. Diese Vermutung ist entkräftet, wenn auf dem PC nachweislich weder ein Filesharing-Programm noch die angeblich zum Download bereit gestellten Dateien befinden und darüber hinaus die WLAN-Verbindung ausreichend gesichert ist. Der Nachweis kann insbesondere dann erfolgreich geführt werden, wenn im Rahmen einer polizeilichen Nachschau vorbenannte Umstände ermittelt werden.
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