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06. Mai 2021

ALFALIQUID vs. ALPA TOBACCO

Mann raucht eine elektronische Zigarette
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 12.03.2021, Az.: 6 U 17/20

Der Gesamteindruck der Klagemarke ALFALIQUID wird durch den Bestandteil "ALFA" geprägt. Der Bestandteil "LIQUID" wird vom Verkehr in einem beschreibenden Sinn für die im Warenverzeichnis beanspruchten Waren, elektronische Zigaretten, verstanden. Der Gesamteindruck des angegriffenen Logos wird durch den Wortbestandteil "ALPA" geprägt. An der Prägung nimmt der Bestandteil TOBACCO nicht teil. Es handelt sich um einen glatt beschreibenden Zusatz, da das Zeichen für sog. Shisha-Tabak verwendet wird. Dementsprechend ist "ALFA" und "ALPA" zu vergleichen, welche sich nur in den Buchstaben P anstatt F unterschieden, was jedoch nicht maßgeblich ins Gewicht fällt, sodass der gebotene Markenabstand nicht eingehalten ist.

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