Deutsches Urheberrecht auch bei Bildern ausländischer Fotografen
Urteil des LG München I vom 18.09.2008, Az.: 7 O 8506/07 Besitzt ein Fotograf die ausschließlichen Nutzungsrechte an seiner Fotografie ist jede unberechtigte Verwendung seiner Fotografien regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung mit Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung. Auch bei Fotografen aus dem Ausland, insbesondere den USA und England, ist das deutsche Urhebergesetz gemäß §§ 120 Abs. 2 Nr. 2, 121 Abs. 4 UrhG anwendbar.
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