Inhalte mit dem Schlagwort „Recht am eigenen Bild“

26. Februar 2021 Top-Urteil

„Clickbaiting“ mit Foto eines Prominenten ohne Bezug zum redaktionellen Inhalt stellt Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar

Mann mit Kamera vor dem Gesicht
Urteil des BGH vom 21.01.2021, Az.: I ZR 120/19

a) Das Berufungsgericht ist bei der Überprüfung eines erstinstanzlichen Grundurteils auch dann befugt, über den Betrag des Klageanspruchs zu entscheiden, wenn es das Grundurteil nicht beanstandet und der Streit über den Betrag zur Entscheidung reif ist. Hierfür bedarf es weder einer Anschlussberufung des Klägers noch einer Zustimmung der Parteien noch einer Wiederholung des erstinstanzlichen Sachantrags des Klägers.

b) Die Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person im Internet als „Clickbait" („Klickköder") ohne redaktionellen Bezug zu dieser greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt ihres Rechts am eigenen Bild ein.

c) Eine prominente Person muss nicht hinnehmen, dass ihr Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die sie nicht betreffen.

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25. Januar 2021

Nutzung eines Prominentenbildes als „Klickköder“ verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Ein Paparazzi hält die Hand vor sein Gesicht
Pressemitteilung Nr. 13/2021 zum Urteil des BGH vom 21.01.2021, Az.: I ZR 120/19

Die Nutzung des Fotos eines Prominenten als „Clickbait“ oder „Klickköder“ für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu der abgebildeten Person greift in dessen Recht am eigenen Bild ein. Der zu Unrecht Abgebildete kann deshalb einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr geltend machen. Ein prominenter Fernsehmoderator hatte gegen eine Zeitschrift geklagt, die einen Artikel über die Krebserkrankung eines anderen Moderators mit seinem Foto bebildert hatte. Die Zeitschrift habe das Bildnis allein zu dem Zweck verwendet, um die Aufmerksamkeit der Leser auf den Artikel zu lenken. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiege gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

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11. November 2019

Das Recht am eigenen Bild ist kein Urheberrecht nach §§ 104,150 UrhG

Model vor Kamera
Beschluss des OLG Braunschweig vom 21.08.2019, Az.: 1 W 57/19

Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild sind keine Urheberrechtsstreitigkeiten im Sinne des §§ 104, 105 UrhG. Ob eine Sonderzuständigkeit des Gerichts nach § 105 UrhG vorliegt, ist eine Frage der funktionellen Zuständigkeit. Diesbezüglich entfaltet der Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung.

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22. Juli 2019

Möglichkeit der Rechtfertigung von Drohnen-Abschuss über eigenem Grundstück

Mann mit abhebender Drohne in der Hand
Urteil des AG Riesa vom 24.04.2019, Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19

Im konkreten Fall hat ein Bewohner mit einem Luftgewehr auf eine Drohne geschossen, die in einer Höhe zwischen 5-15 Meter sein Grundstück überflog. Durch die Schussabgabe wurde die mit einer Kamera ausgestattete Drohne vollständig zerstört, weswegen der Eigentümer der Drohne Strafantrag wegen Sachbeschädigung gemäß §§ 303, 303c StGB stellte. Der Grundstücksbewohner war jedoch in seinem Verhalten durch das Vorliegen eines Defensivnotstands gemäß § 228 BGB gerechtfertigt. Danach handelt derjenige nicht widerrechtlich, der eine fremde Sache zur Abwendung einer drohenden Gefahr zerstört. Als drohende Gefahr wurde vorliegend die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG angenommen, da die Beobachtung anderer Personen als Ausspähung die enge persönliche Lebenssphäre dieser Personen missachtet. Befriedete Grundstücke könnten dann keinen Rückzugsort mehr darstellen, zumal die aufgenommene Person mit einer Drohnenaufnahme nicht rechnet oder dies oftmals auch nicht bemerkt. Dies führe zu einer gesteigerten Erheblichkeit der Persönlichkeitsrechtsverletzung.

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20. Dezember 2018

Bloßes Herstellen eines Fotos begründet keinen Unterlassungsanspruch

Frau mit Kamera am fotografieren
Urteil des OLG Dresden vom 10.07.2018, Az.: 4 U 381/18

Die bloße Herstellung von Fotografien einer Person kann nicht unter Berufung auf das Kunsturhebergesetz (KUG) abgewehrt werden. Aufgrund der dort geregelten Strafbewehrung scheidet auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des KUG auf den Fall, der im Vorfeld einer Verbreitung erfolgten Herstellung einer Aufnahme, aus. Allerdings kann sich ein Unterlassungsanspruch aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben. Dazu muss der Verletzte allerdings beweisen, dass es tatsächlich zu einer Herstellung eines Fotos gekommen ist. Für einen Unterlassungsanspruch reicht es aber nicht aus, dass bei dem Verletzten der Anschein erweckt wurde, dass eine Aufnahme hergestellt wurde.

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27. Dezember 2016

Persönlichkeitsrechtsverletzung bei behaupteter Vaterschaft

Bausteine mit Einzelbuchstaben ergeben zusammenn das Wort "PRIVAT". Darüber ist ein geschlossenes Vorhängeschloss
Urteil des AG München vom 21.07.2016, Az.: 161 C 31397/15

Wird das Bild eines Mannes mit dem Zusatz, er wäre der Vater eines bestimmten Kindes, auf verschiedenen Plattformen Sozialer Medien verbreitet, handelt es sich nicht um ein Werturteil, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Dementsprechend verletzt diese Äußerung das Persönlichkeitsrecht, wenn sie unwahr ist. Eine Geldentschädigung kommt jedoch nicht in Betracht, da die Beeinträchtigung befriedigend auf andere Weise ausgeglichen werden, nämlich durch Unterlassung und Widerruf.

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12. April 2016

Aufnahmen von Video-Türspion in einem Strafverfahren verwertbar

Einbrecher wird von einer Überwachungskamera gefilmt
Urteil des AG Köln vom 04.11.2015, Az.: 526 Ds 490/14

Wird ein Täter bei der Begehung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls von der Kamera eines in der Wohnungstür verbauten Video-Türspions aufgezeichnet, so sind die Aufnahmen selbst dann als Beweismittel in einem Strafverfahren zulässig, wenn ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters möglich erscheint. Obgleich der Täter durch die Videoaufnahmen in seinem Recht am eigenen Bild verletzt wird, so tritt diese Verletzung grundsätzlich hinter dem Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit zurück.

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15. März 2016

Verwendung eines Video-Türspions in Mehrparteienhaus unzulässig

Auge dass durch einen Türspion schaut
Urteil des AG Bergisch Gladbach vom 03.09.2015, Az.: 70 C 17/15

Die Installation eines digitalen Türspions in der Wohnungstüre eines Mehrfamilienhauses stellt einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der verbleibenden Parteien des Wohnhauses dar, wenn die Videokamera auf Bereiche wie dem Hausflur ausgerichtet ist, welche nicht ausschließlich dem Sondereigentum des Wohnungseigentümers entfallen. Dabei ist es unerheblich, ob die Kamera eine Permanentüberwachung vornimmt oder nur nach Betätigung der Türklingel auslöst. Ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann bereits dann angenommen werden, wenn Mieter und Miteigentümer allein durch das Vorhandensein einer solchen Türkamera eine Überwachung befürchten müssen und in Folge dessen einem unzulässigen Überwachungsdruck unterliegen.

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05. November 2015

Zur Zulässigkeit identifizierender Berichterstattung

Kind schirmt sich mit seiner Hand ab und nimmt Abwehrhaltung ein
Urteil des LG Saarbrücken vom 16.07.2015, Az.: 4 O 152/15

Die Fotografien einer journalistischen Berichterstattung bedürfen vor Veröffentlichung grundsätzlich der Einwilligung der Abgebildeten, sofern diese als Person zu erkennen sind. Eine solche Erkennbarkeit scheitert dabei nicht an der Verpixelung des Gesichts der abgebildeten Person. Es genügt bereits wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne auf Grund weiterer Merkmale wie Statur, Kleidung oder weiterer Informationen innerhalb des Artikels, wenn auch nur im Bekanntenkreis, identifiziert werden. Ausnahmen hiervon stellen Personen der Zeitgeschichte dar.

Des Weiteren darf sich ein Pressevertreter nicht auf die Aussage eines einzelnen Polizeibeamten berufen ohne weitere Recherchen bezüglich des Wahrheitsgehaltes der Verdachtsumstände vorzunehmen. Lediglich einer amtlichen Pressemitteilung oder polizeilichen Meldung darf in der Regel gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden.

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21. Juli 2015

Weiterverwendung einer Fotografie nach Ablauf der Lizenzierungszeit

Mann, gekleidet in Jeans und Jacket, sitzt auf einer Treppenstufe und post. Er trägt eine Uhr an seinem rechten Arm und ein Bildernes Armband an seinem linken Handgelenk
Urteil des LG Bonn vom 22.04.2015, Az.: 9 O 163/14

Ein Kaufmann im Einzelhandel muss sich bei Übersendung von Werbematerial nicht über die Dauer der Lizenzierung erkundigen. Aus diesem Grund begründet eine Weiterverwendung nach Ablauf der Lizenzierungszeit über eines ursprünglich mit Zustimmung des Berechtigten verwendeten Bildes gemäß § 22 KUG höchstens Fahrlässigkeit. Bei der Frage nach der objektiven Bereicherung ist es sachgerecht, auf den Werbewert durch das Verbleiben des Werbematerials nach dem Ablauf der Lizenzierungszeit im Vergleich zur alternativen Verwendung des aktuellen Werbematerials abzustellen.

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