Inhalte mit dem Schlagwort „Rechteeinräumung“

19. März 2018

Gemeinfreiheit in den USA steht Ansprüchen aus dem UrhG nicht entgegen

Bücher verschwinden in Tablet
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 09.02.2018, Az.: 2-03 O 494/14

Die Veröffentlichung von nach deutschem Recht urheberrechtlich geschützten literarischen Werken in Form von eBooks auf einer amerikanischen Internetplattform begründet Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus § 97 UrhG, wenn die Schriftwerke auch aus Deutschland abrufbar sind. Ein deutscher Verlag hatte als Inhaberin der Nutzungsrechte am literarischen Schaffen der Autoren Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin gegen den Betreiber einer amerikanischen Online-Plattform geklagt. Dieser macht auf seiner Website über 50.000 Bücher als eBooks öffentlich zugänglich, darunter auch Werke der bereits benannten Autoren in deutscher Sprache. Diese Werke sind zwar in den USA gemeinfrei, was allerdings nicht ihre öffentliche Zugänglichmachung in Deutschland rechtfertigt.

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18. November 2015

Zum Nachweis der Rechtekette und Anwendbarkeit der MFM-Tabelle bei Verletzung von Rechten an Lichtbildern

Laptop mit Anzeige "Drop Image Here"
Urteil des LG Düsseldorf vom 26.08.2015, Az.: 12 O 370/14

Bei einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbildern muss der Verwender ein etwaiges Nutzungsrecht aufzeigen und dabei substantiiert eine Rechtekette zu seinen Gunsten darlegen, um zu beweisen, dass er nicht in die Rechte des Urhebers nach § 19a UrhG eingegriffen hat. Kommt der Verwender der ihm obliegenden Prüfungspflicht nicht nach, besteht nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ein Schadensersatzanspruch, der bei entsprechender Qualität der Lichtbilder und kommerzieller Nutzung im Wege der Lizenzanalogie mithilfe der MFM berechnet wird. Ein Streitwert in Höhe von 6.000 € pro Lichtbild ist dabei angemessen.

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27. August 2015

Sprungverweise bei Vertragssoftware als „legal content“

Mensch erstellt Online am Laptop einen Vertrag mithilfe einer Software
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 30.06.2015, Az.: 11 U 31/14

Bei einem „Vertragsassistenten“, der durch ein besonderes Frage-Antwort-System Textbausteine mithilfe von Sprungverweisen mit Folgebausteinen verknüpft und so für den die Fragen beantwortenden Endnutzer einen geeigneten Vertrag erstellt, zählen neben den jeweiligen Textbausteinen auch die Sprungverweise zum sogenannten legal content. Die Sprungverweise stellen insbesondere keine technischen Mittel dar, weil sie keine beliebigen Verknüpfungen umsetzen, sondern die Verknüpfungen vielmehr auf den juristischen Inhalt des Textes abstimmen.

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