Inhalte mit dem Schlagwort „Rechteinhaber“

01. Juni 2015

Zulässigkeit des Werbeblockers Adblock Plus

Adblock-Schriftzug auf einem dem Stop-Schild nachgeahmten Untergrund in rot und weiß
Pressemitteilung Nr. 04/15 des LG München I vom 27.05.2015, Az.: 37 O 11673/14, 37 O 11843/14

Die kostenlose Software Adblock Plus zur Werbeunterdrückung auf Webseiten im Internet ist zulässig. In dem Vertrieb des Programms ist keine wettbewerbswidrige Behinderung der Webseitenbetreiber zu erkennen, da lediglich der jeweilige Anwender über die Nutzung oder Nichtnutzung des Werbeblockers entscheidet. Auch ist von keinem urheberrechtlichen Verstoß auszugehen, selbst wenn der Anbieter des kostenlosen Inhalts mit einer solchen Werbeunterdrückung nicht einverstanden ist. Da die Software zudem keine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt einnimmt, ist die Software auch mit Kartellrecht vereinbar.

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01. Juni 2015

Schleichwerbung in Pokersendung

Schleichwerbung-Siegel in roter Schrift
Urteil des VGH Bayern vom 09.03.2015, Az.: 7 B 14.1605

Wird während einer Pokersendung ständig das Logo eines bestimmten Unternehmens eingeblendet, so verstößt diese Einblendung gegen das Verbot der Schleichwerbung. Dabei ergibt sich eine Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters insbesondere dann, wenn die Werbewirkung sehr intensiv ist, der Produktname besonders häufig eingeblendet wird und die Sendung nur für ein einziges Unternehmen wirbt. Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn es sich bei der in Frage stehenden Sendung um eine Fremdproduktion handelt, da der Rundfunkveranstalter dafür Sorge tragen muss, dass die von ihm ausgestrahlten Produktionen dem deutschen Rundfunkrecht genügen.

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29. Mai 2015

Markenverletzung durch im EU-Ausland ansässiges Unternehmen auf einer Fachmesse

Schild mit der Aufschrift "Messehalle" vor blauem Himmel
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 12.05.2015, Az.: 6 W 43/15

Verwendet ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen auf einer internationalen Fachmesse in Deutschland ein verwechslungsfähiges Kennzeichen zu Werbezwecken, so liegt eine Markenverletzung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke vor. Neben dem inländischen „Benutzen in der Werbung“ liegt sogleich ein „Anbieten“ unter Verwendung des Zeichens in Deutschland vor, wenn aus Sicht des Messepublikums Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch zum Erwerb der Produkte im Inland aufgefordert wird. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine Verkaufsmesse handelt und auf dem Messestand auch ein Katalog in englischer Sprache zur Mitnahme ausliegt.

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29. Mai 2015

Unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein Nahrungsergänzungsmittel

bunte Tabletten, im Hintergrund ist Obst abgebildet
Urteil des LG Düsseldorf vom 08.10.2014, Az.: 12 O 200/14

Wird ein Nahrungsergänzungsmittel mit Aussagen beworben, die Bezug auf die positive Wirkung für Knochen und Gelenke sowie die Beweglichkeit nehmen, so ist die Werbung irreführend, wenn die beschriebene Wirkung nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben ist nur zulässig, wenn aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise eine positive Wirkung des Inhaltsstoffes belegt werden kann und dieser Inhaltsstoff im Endprodukt auch in einer relevanten Menge vorhanden ist.

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28. Mai 2015

Widerrufsbelehrung muss Telefonnummer enthalten

Ein Text der Widerrufsbelehrung wird durch eine Lupe genauer betrachtet.
Urteil des OLG Hamm vom 24.03.2015, Az.: I-4 U 30/15

Verfügt ein Unternehmen über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer, so muss diese in der Widerrufsbelehrung angegeben werden, unabhängig davon, ob für die Annahme telefonischer Widerrufserklärungen Mitarbeiter eingesetzt bzw. verfügbar sind.

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22. Mai 2015

Bezeichnung „Kompetenzcenter“ für Fremd-Produkte kann unzulässig sein

Feinmechanik-Maschine mit Metallspänen
Urteil des OLG Köln vom 04.07.2014, Az.: 6 U 21/14

Wirbt ein Unternehmen mit der Bezeichnung „Kompetenzcenter“ für namentlich genannte Produkte eines Dritten, so kann diese Werbung den Eindruck erwecken, zwischen dem Werbenden und dem Dritten bestehe eine besondere Beziehung. Besteht eine solche tatsächlich jedoch nicht, so ist die Werbung unzulässig. Wird im Rahmen dieser Werbung auf eine 20-jährige Berufserfahrung der Kollegen im Umgang mit den Produkten verwiesen, so ist auch diese Aussage irreführend, wenn die Mitarbeiter hinsichtlich dieser Produkte tatsächlich nicht über eine entsprechend lange Berufserfahrung verfügen.

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21. Mai 2015

Umfangreiche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist nicht per se rechtsmissbräuchlich

CE Zeichen in Kreis
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 12.03.2015, Az.: 6 U 218/14

Eine umfangreiche gerichtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch ein Unternehmen wegen fehlender CE-Kennzeichnung von Kopfhörern, die außer Verhältnis zur übrigen Geschäftstätigkeit des Unternehmens steht, begründet den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich nur dann, wenn der Anwalt des Unternehmens seinen Mandanten ganz oder teilweise von den mit der Verfolgung der Ansprüche verbundenen Kostenrisiken freigestellt hat. Dies ist jedenfalls bei einem besonders krassen Missverhältnis zwischen den Kostenrisiken einerseits und den Umsätzen bzw. Gewinnen des Unternehmens andererseits indiziert.

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21. Mai 2015

„Neu“-Bezeichnung für über 20 Jahre alte, unbenutzte Ware ist irreführend

zwei Schilder die in entgegengesetzte Richtungen zeigen, auf dem einen steht "NEU", auf dem anderen "GEBRAUCHT"
Urteil des LG Aachen vom 13.01.2015, Az.: 41 O 60/14

Die Bezeichnung einer zwar unbenutzten, jedoch über 20 Jahre alten Ware als „neu“ stellt eine zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne von § 5 I 2 Nr.1 UWG dar. Der durchschnittlich informierte und verständige Kunde geht bei einer als „neu“ deklarierten Ware von einer Fabrikneuheit des Artikels aus. Eine solche Bezeichnung ist jedoch nur zutreffend, wenn die Ware noch nicht benutzt ist, noch immer in der entsprechenden Ausführung produziert wird und keine Gefahr für etwaige Lagerschäden besteht. Ein solcher Schaden ist jedoch nach einer derart langen Lagerung bei nahezu keinem Produkt auszuschließen.

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21. Mai 2015

Gemälde kein Beiwerk bei Möbelpräsentation in einem Katalog

braunes Sofa über dem ein weißes Regal mit Büchern hängt, daneben ein leerer Bilderrahmen
Urteil des BGH vom 17.11.2014, Az.: I ZR 177/13

a) Die Schutzschranke gemäß § 57 UrhG erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.

b) Die Prüfung, ob ein Werk gemäß § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstandes voraus. Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seiner Internetseite abgebildet, ist der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie.

c) Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst - etwa für eine Film- oder Theaterszene - charakteristisch ist.

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19. Mai 2015

Vectoring-Werbung ist irreführend

Graue Computer-Maus ist mit einer Weltkugel verbunden, am Kabel steht "100 Mbit"
Urteil des OLG Köln vom 27.03.2015, Az.: 6 U 134/14

Eine Werbevideo, welches die Vectoring-Technologie erklärt und in diesem Zusammenhang eine Erhöhung der Datenübertragungsrate anpreist, kann irreführend sein, wenn für einen erheblichen Teil der so bestimmten Verkehrskreise die Aussage des Videos dahingehend zu verstehen ist, dass diese Technik uneingeschränkt Downloadgeschwindigkeiten von 100 MBit/s und Uploadgeschwindigkeiten 40 MBit/s erlaubt, obwohl es sich dabei lediglich um einen Maximalwert und keinen Durchschnittswert handelt. Gerade weil der Verbraucher mit der üblichen Formulierung „bis zu” vertraut ist, liegt für ihn die Annahme nahe, dass die neue Technik durch die Formulierung „von maximal 50 MBit/s auf 100 MBit/s“ eine konstante Geschwindigkeit erlaubt. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Verbraucher bekannt ist, dass in den bestehenden Netzen die jeweils erreichbare Höchstgeschwindigkeit von Faktoren abhängig ist, die nicht von dem Anbieter zu vertreten sind.

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