Demo-Version einer Software auf Internetseite stellt öffentliche Zugänglichmachung einer Software dar
Wird auf einer Internetseite eine Demoversion mit vollem Nutzungsumfang zur Verwendung bereitgestellt, ist darin eine öffentliche Zugänglichmachung des Computerprogramms auch dann zu sehen, wenn eine Veröffentlichung des Quellcodes der Software tatsächlich nicht erfolgt ist. Für ein öffentliches Zugänglichmachen genügt vielmehr der Zugriff auf die graphische Benutzeroberfläche der geschützten Software. Eine Dekompilierung der Software zu Zwecken der Entfernung eines Google Analytics Tracking Codes aus Datenschutzgründen rechtfertigt indes ebenfalls nicht die Verletzung von Nutzungsrechten.