Scannen und Speichern von Personalausweisen verstößt gegen Datenschutzrecht
Das Einscannen und Speichern von Personalausweisen durch nicht-öffentliche Stellen ist nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Personalausweisgesetzes verboten. Dieses gesetzliche Verbot kann der Ausweisinhaber auch nicht durch sein Einverständnis aufheben, da das Personalausweisgesetz als einschlägige Spezialvorschrift keine rechtfertigende Einwilligung des Betroffenen in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten - wie sie in §§ 4 Abs. 1, 4a BDSG geregelt ist - vorsieht.