Markenübertragung schließt Beschwerderecht nicht aus
Urteil des EuG vom 24.11.2010, Az.: T- 137/09 Wird während eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke das geltend gemachte Recht von der Widerspruchsführerin auf einen Dritten übertragen, so ist im Beschwerdeverfahren die Beschwerdekammer des HABM befugt, die Beschwerdeberechtigung des Erwerbers zu prüfen.
Sie darf die Beschwerde aber nicht deshalb als unzulässig zurückweisen, weil der Erwerber den Nachweis über seinen Rechtserwerb im Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß geführt hat.Vielmehr muss der Erwerber Gelegenheit bekommen, entsprechende Nachweise einzureichen oder eingereichte Nachweise zu vervollständigen.
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