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Inhalte mit dem Schlagwort „Rechtsmissbrauch“
12. September 2011 Pressemitteilung Nr. 3/11 zu den Entscheidungen des OLG München vom 17.03.2011, Az.: 29 U 2819/10; 29 U 2944/10
Die staatliche Lotterieverwaltung warb an Ostern mit „Glückspäckchen im Osternest – Die Lose von Lotto Bayern wünschen schöne Feiertage“. Zudem konnte man im Rahmen von Sonderauslosungen täglich ein Cabrio gewinnen. Hierdurch wurde nicht nur über die Möglichkeit des Glücksspiels informiert, sondern gezielt zum Glücksspiel aufgefordert und animiert bzw. nicht nur eine vorhandene Spielleidenschaft kanalisiert, sondern der Entschluss zur Spielteilnahme erst hervorgerufen. Auch wenn diese Werbung unlauter war, konnte der Freistaat Bayern nicht verurteilt werden, da die Ansprüche des klagenden Vereins rechtsmissbräuchlich waren. Der Verein weigerte sich nämlich Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder zu verfolgen.
Weiterlesen 06. September 2011 Beschluss des KG Berlin vom 22.07.2011, Az.: 5 W 161/11
Massenhafte Abmahnungen, die lediglich dem Zwecke der Gewinnerzielung und nicht der Sauberkeit des Wettbewerbs dienen, sind rechtsmissbräuchlich.
Weiterlesen 10. August 2011 Urteil des OLG Hamm vom 29.06.2010, Az.: I-4 U 24/10
1. Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn Sie lediglich aufgrund eines Gebühreninteresses und/oder zur Generierung von Vertragsstrafen ausgesprochen wird. Hierfür sprechen u.a. folgende Indizien:
a.) eine große Anzahl von Abmahnungen und damit ein unverhältnismäßig hohes Kostenrisiko des Abmahners im Hinblick auf seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
b.) eine im Verhältnis zum Wettbewerbsverstoß hohe Vertragsstrafe (hier 5.100,00 EUR)
Weiterlesen 09. August 2011 Urteil des OLG Koblenz vom 01.12.2010, Az.: 9 U 258/10
Die Durchführung von Testkäufen (durch Minderjährige) im größeren Umfang ist nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Veranstalter und Verkaufsstellen von autorisierten öffentlichen Glücksspielen haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Dabei haftet der Veranstalter für das Verhalten des Verkaufspersonals. Der Verkauf von Rubbellosen ist nicht kerngleich zu der Teilnahme an allen übrigen öffentlichen Glücksspielen. Geschäftsführer einer GmbH haften, wenn sie entweder persönlich die Rechtsverletzung begangen oder die eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert haben.
Weiterlesen 10. Juni 2011 Urteil des AG München vom 04.11.2009, Az.: 163 C 6277/09 Bucht ein Kunde im Internet eine Reise zu einem Preis, der 70% unter dem eigentlich vorgesehenen liegt, handelt er rechtsmissbräuchlich, wenn er die Erfüllung des Reisevertrags zu dem niedrigeren Preis verlangt. Dass es sich um einen Softwarefehler beim Anbieter gehandelt habe, sei – so das Amtsgericht München – für den Kunden erkennbar gewesen, obwohl dieser wiederholt bei der Kundenhotline des Anbieters nachgefragt hatte.
Weiterlesen 31. März 2011 Urteil des OLG Frankfurt vom 02.12.2010, Az.: 6 U 238/09
Die Werbung mit der "Unabhängigkeit" eines Finanzdienstleistungen vermittelnden Unternehmens ist irreführend, wenn 97 % der Aktien dieses Finanzvermittlers von einem Unternehmen gehalten werden, dessen Finanzprodukte vermittelt werden.
Die gerichtliche Geltendmachung inhaltlich gleichlautender Unterlassungsansprüche durch zwei Unternehmen, welche durch den selben Anwalt vertreten werden, ist für sich genommen noch nicht rechtsmissbräuchlich. Ein Rechtsmissbrauch liegt erst dann vor, wenn die getrennte gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche auf einem abgestimmten oder zentral koordinierten Verhalten der Unterlassungsgläubiger beruht und hierfür kein nachvollziehbarer Grund vorliegt.
Ein gegen eine konkrete Verletzungsform gerichteter Unterlassungsantrag kann alternativ auf mehrere Irreführungsvorwürfe gestützt werden. Eine entsprechende Klage ist damit nur dann abzuweisen, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Gefahr einer Irreführung weder unter dem einen noch unter dem anderen Gesichtspunkt in Frage kommt.
Weiterlesen 10. Dezember 2010 Urteil des AG Berlin-Charlottenburg vom 13.11.2009, Az.: 238 C 171/09
Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen können einen Schadensersatz aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen. Soweit Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen von geringer Bedeutung ausgesprochen werden, obwohl keine tatsächliche Marktteilnahme des Abmahnenden vorliegt, ist dies rechtsmissbräuchlich und damit auch sittenwidrig. Vorliegend sprach ein Rechtsanwalt für eine Limited mehrere Abmahnungen wegen geringer Verstöße aus, obwohl die Limited in ihrem Onlineshop angab, dass dieser nur der Systemdemonstration diene. Der Rechtsanwalt wurde daher zu Schadensersatz in Form der gegnerischen Anwaltskosten verurteilt.
Weiterlesen 27. August 2010 Urteil des Saarländischen OLG vom 23.06.2010, Az.: 1 U 365/09-91 Ein Berufsverband, der gegen wettbewerbsrechtliche Verstöße Außenstehender vorgeht, die Verstöße seiner Mitglieder aber planmäßig duldet, handelt rechtsmissbräuchlich. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches erfolgt dann in erster Linie deshalb, um den Konkurrenten im Wettbewerb zu behindern. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Verband die Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen zum Ziel gesetzt hat.
Weiterlesen 12. August 2010 Beschluss des KG Berlin vom 03.08.2010, Az.: 5 U 82/08
Die Geltendmachung einer Vielzahl von Unterlassungsansprüchen ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, wenn ein Mandant aufgrund der Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer und einem Rechtsanwalt ganz vom Kostenrisiko freigestellt wird, der Mandant dabei jedoch von anfallenden Vertragsstrafen profitiert. Ein solches Modell der Rechtsverfolgung lässt vermuten, dass Ansprüche weniger aus Gründen des Wettbewerbs geltend gemacht werden, als zur Erzielung von Einnahmen des Klägers und seines Rechtsanwaltes.
Weiterlesen 01. Juni 2010 Urteil des LG Bochum vom 21.04.2010, Az.: I-13 O 261/09
Wenn Unterlassungsansprüche wegen desselben Verstoßes gegen eine Firma und deren Geschäftsführer ohne sachlichen Grund in getrennten Verfahren verfolgt werden, spricht dieser Umstand für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens. Ziel sei lediglich eine Vervielfachung der Belastung für die Abgemahnten. Auch das Aussprechen mehrerer Abmahnungen, die von vorneherein hätten gebündelt werden können, und das Setzen enger Fristen mit sehr hohen Vertragsstrafen sind Indizien für die Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen.
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