„Willkürliche“ Kostenverteilung in Wettbewerbsstreitigkeiten
Beschluss des BVerfG vom 17.11.2009, Az.: 1 BvR 1964/09
Die Kosten eines Rechtsstreits sind gemäß der Zivilprozessordnung gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Gibt ein Wettbewerber jedoch wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung Anlass für ein wettbewerbsrechtliches Verfahren und wird dieser antragsgemäß verurteilt, sind ihm auch die ganzen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Eine Teilauferlegung der Kosten, obwohl hierfür keine Gründe ersichtlich sind, ist als "willkürlich" anzusehen und verletzt den Obsiegenden in seinen Rechten aus Art. 3 Grundgesetz.