Auskunft nur über Verkehrsdaten
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 12.05.2009, Az.: 11 W 21/09
§ 101 Abs. 9 UrhG ist die Grundlage zur Berechtigung eines Providers, die von Dritten begehrten Daten nicht zu löschen. Dieser Erlaubnistatbestand gilt nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, jedoch nicht für die auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeicherten Daten. Eine Auskunft über diese Daten an Private zu deren Rechtsverfolgung darf nicht erfolgen.