Inhalte mit dem Schlagwort „Rechtsverletzung“
Angebot einer urheberrechtlich geschützten Datei auf einer Internet-Tauschbörse ist grds. gewerblichen Ausmaßes
Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download anbietet, verletzt dieses Recht im gewerblichen Ausmaß. Nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums kommt es u.a. darauf an, ob ein unmittelbar oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erlangt wird. Es wird mittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, da eigene finanzielle Aufwendungen für den Erwerb des entsprechenden Inhalts eingespart werden.
Ordnungsgeld gegen Sharehostdienstleister
Beschluss des LG Hamburg vom 09.03.2010, Az.: 308 O 536/09
Bei einem Verstoß gegen eine Verbotsverfügung, bestimmte Musikaufnahmen nicht öffentlich zugänglich zu machen, sind an eine ausreichende Überwachung sehr strenge Anforderungen zu stellen. Der Sharehoster muss alles Erforderliche unternehmen, damit die Tonaufnahmen nicht wieder veröffentlicht werden, insbesondere muss er im Einzelnen darlegen, wann, wie und was unternommen wurde, um eine erneute Rechtsverletzung zu verhindern. Bei einem erstmaligen Verstoß ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 € angemessen.BGH: Bei unzureichend abgesichertem WLAN haftet der Anschlussinhaber nur auf Unterlassung
Sharehostdienste, Urheberrechtsverletzungen und die zumutbare Prüfpflicht für den Betreiber
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 30.09.2009, Az.: 5 U 111/08
Ein Host-Provider haftet für begangene Urheberrechtsverletzungen durch Dritte über seine Plattform nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Nach Kenntniserlangung einer konkreten Rechtsverletzung muss der Provider die rechtsverletzende Datei unverzüglich entfernen und dafür sorgen, dass es in Zukunft zu keinen gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Bietet der Provider zudem eine anonyme Nutzung des Dienstes an, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit weiterführender Prüfungspflichten berufen.Rapidshare haftet voll!
Rapidshare haftet für alle Rechtsverletzungen durch Dritte, die urheberrechtlich geschützte Inhalte auf die Webseite des Diensteanbieters hochladen, vollumfänglich nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Der Anbieter habe willentlich kausal zu den Rechtsverletzungen geschützter Rechtsgüter beigetragen; seine Maßnahmen zur Unterbindung urheberrechtlicher Verstöße seien ungenügend.
Objektive Dringlichkeit bei Verfügungsverfahren maßgeblich
Urteil des LG Leipzig vom 29.05.2009
Im Verfügungsverfahren muss durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ersichtlich werden, dass eine objektive Dringlichkeit der Sache für den Kläger eine Verfügung rechtfertige. Dies ist nur gegeben, wenn die Verfügung dringend erforderlich zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt ist. Der bloße Hinweis darauf, dass es sich um eine Rechtsverletzung handele ohne den Nachweis der Dringlichkeit zu erbringen, rechtfertigt kein Verfügungsverfahren. Eine einstweilige Verfügung ist dann in diesem Fall zu versagen.
Gebühren pro Werk
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 15.04.2009, Az.: 11 W 27/09
Streitgegenständlich ist der Kostensatz für einen Antrag auf Gestattung der Erteilung der Auskunft über die Inhaber von mehreren IP-Adressen. Der Antrag kann an formale als auch an inhaltliche Kriterien anknüpfen. Der tatsächliche Aufwand des Gerichts ist maßgebend für die Gebührenbemessung. Werden mehrere inhaltlich unterschiedliche Anträge zusammengefasst, so fällt für jeden Antrag die Gebühr an. Im vorliegenden Fall richtet sich die Gebühr nach der Vielzahl unterschiedlicher und verschiedene Werke betreffender Rechtsverletzungen.
Keine Überprüfungspflicht durch den Betreiber eines Internet-Forums
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 04.02.2009, Az.: 5 U 180/07
Den Betreiber eines Internet-Forums, in welchem Beiträge und Fotos veröffentlicht werden können, trifft nicht die Pflicht zur Überprüfung seines Forums, ob durch das Einstellen von Fotos möglicherweise urheberrechtliche Rechtsverletzungen begangen werden. Kommt es dennoch zu einer derartigen Rechtsverletzung, trifft den Forenbetreiber keine Haftung, wenn er unverzüglich nach der Abmahnung durch den urheberrechtlich Berechtigten das Foto aus dem öffentlichen Forum entfernt. Ein Unterlassungsanspruch des Berechtigten ist nämlich nur dann begründet, wenn der Forenbetreiber trotz Kenntnis der Rechtsverletzung die Maßnahmen unterlässt, die zur Vermeidung der Rechtsverletzung erforderlich wären.Zur Haftung des Internethandelsplattformbetreibers für Angebote Dritter
1. Die Haftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für rechtsverletzende oder wettbewerbswidrige Angebote Dritter auf dieser Plattform richtet sich nach den Grundsätzen des Unterlassungsdelikts, wenn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des Verhaltens darin liegt, dass der Betreiber trotz vorangegangener Hinweise auf gleichartige rechtsverletzende Angebote keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um Rechtsverletzungen künftig zu verhindern...