Zur wirksamen Einbeziehung von AGB in einen Vertrag mit ausländischem Vertragspartner
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden im kaufmännischen Geschäftsverkehr schon dann Vertragsinhalt, wenn sie im Rahmen von Vorverhandlungen übergeben werden und die ausländische Partei in der Verhandlungssprache auf diese hingewiesen wird. Der eigentliche Text der AGB muss dagegen nur dann in der Verhandlungssprache vorgelegt werden, wenn der ausländische Vertragspartner dies ausdrücklich verlangt. Dabei ist eine Erfüllungsortvereinbarung keine überraschende Klausel. Sie wirkt sich auch dann auf den Gerichtsstand aus, wenn die Formvorschrift des Art. 23 I S. 3 EuGVVO nicht beachtet wurde.