Hochladen eines Fernsehbeitrages durch Dritte auf YouTube und co. ist dem Fernsehsender zurechenbar
Wird durch einen Fernsehbeitrag eine Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, so muss der Fernsehsender für die Rechtsanwaltskosten aufkommen, welche der betroffenen Person dadurch entstehen, dass sie gegen das Hochladen des Fernsehbeitrages durch Dritte bei YouTube oder Facebook vorgeht.