Internetsportwetten auch nach EuGH-Entscheidung nicht erlaubt
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.11.2010, Az.: OVG 1 S 141.10 Der Glücksspielstaatsvertrag soll auch weiterhin grundsätzlich anwendbar sein. Sollten Teile des Vertrages europarechtswidrig sein, hätten die übrigen Teile des über die Schaffung eines staatlichen Glücksspiel-Monopols hinausgehenden Regelungsgehaltes weiter Bestand. Insbesondere das Verbot der Internetwetten bliebe bestehen. Weiterhin ließe sich das Verbot des Anbietens von Sportwetten im Internet mit dem Ziel der Bekämpfung von (Betrugs-)Straftaten rechtfertigen.
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