„ReiseMed“
Beschluss des BPatG vom 09.03.2010, Az.: 33 W (pat) 104/08 Nach dem Beschluss des BPatG ist die Wortmarke "ReiseMed" für einzelne Dienstleistungen der Klasse 36 wie etwa Finanzwesen und Geldgeschäfte eintragungsfähig. Für Dienstleistungen im Bereich des Versicherungswesens hingegen ist die Wortmarke von der Eintragung ausgeschlossen, da die angemeldete Marke zur Bezeichnung von Merkmalen der Versicherungsdienstleistungen für reisemedizinische Betreuung geeignet ist. Ferner fasst der Verkehr die angemeldete Marke aufgrund des im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalts als rein medizinischen Sachbegriff auf, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft von Versicherungsdienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen.
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