Kein Lichtbildschutz bei gemeinfreien Werken
Eine sogenannte Reproduktionsfotografie eines gemeinfreien Werkes (hier: ein Gemälde im Bestand eines Museums), welche selbst keine geistig schöpferische oder persönliche Leistung des Fotografen aufweist, stellt kein Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG dar. Auch der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG ist aufgrund der vorzunehmenden teleologischen Reduktion nach Ablauf der für das Gemälde geltenden Schutzfrist von 70 Jahren zu verneinen, wenn das Anfertigen von Fotografien allein durch den Besitzer des gemeinfreien Werkes (hier: dem Museum) erfolgen kann. Würde die Anfertigung eigener Fotografien durch den Besitzer des gemeinfreien Werkes ein neues Schutzrecht mit weiterer Schutzdauer begründen, würde die Wertungen der Gemeinfreiheit umgangen werden.