Gesundheitsbezogene Angaben im Zusammenhang mit Bachblüten-Produkten unzulässig
Die Bewerbung von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben i.S.v. Art. 10 HCVO ist dann zulässig, wenn diese sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen kann und dadurch abgesichert ist. Hierfür ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der die gesundheitsbezogenen Angaben macht. Im vorliegenden Fall wurden Bachblüten-Produkten anhand der Werbeaussagen ‚gelassen und stark durch den Tag‘ oder ‚werden gerne in emotional aufregenden Situation verwendet‘ gesundheitsfördernde Wirkungen zugeschrieben. Ein Nachweis hierfür wurde jedoch nicht erbracht, so dass die Werbeaussagen als wettbewerbswidrig beurteilt worden sind.