„Buchung abschließen“ ist nicht gleich „zahlungspflichtig bestellen“

Nachdem ein Verbraucher mehrere Hotelzimmer über booking.com reservieren wollte, klickte er auch „Buchung abschließen“. Als er zum reservierten Zeitpunkt nicht im Hotel erschien, verlangte dieses Stornierungskosten. Weil besagter Verbraucher nicht zahlte, zogen die Eigentümer des Hotels vor Gericht. Dieses Gericht stellte daraufhin dem EuGH die Frage, ob es im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages auf elektronischem Wege nur darauf ankommt, dass die Beschriftung des Bestellbuttons vom Sinn her der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ entspricht, oder alle Begleitumstände mit zu berücksichtigen sind. Der EuGH wies darauf hin, dass es allein auf die Beschriftung der Schaltfläche zur Buchung ankommt. Diese muss so formuliert sein, dass für den Verbraucher klar ist, dass er mit Anklicken des Buttons eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Es ist nun an dem vorlegenden Gericht zu entscheiden, ob „Bestellung abschließen“ im deutschen Sprachgebrauch der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ aus der Richtlinie 2011/83 sinngemäß entspricht.