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11. Juni 2015

Zur Zulässigkeit einer Rezeptsammelstelle im Eingangsbereich eines Supermarktes

Rezept auf weißem Untergrund
Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2015, Az.: 4 U 53/15

Betreibt eine Apotheke eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen, so handelt es sich bei dieser Einrichtung um eine Rezeptsammelstelle und nicht um eine sogenannte „Pick-Up-Stelle“, die sich vielmehr dadurch auszeichnet, dass dort Medikamente lediglich abgeholt werden können. Das Betreiben einer Rezeptsammelstelle ist nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bestellten Medikamente nicht versandt werden, sondern vom Kunden entweder abgeholt werden können oder sonst von einem Boten ausgeliefert werden.

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