Inhalte mit dem Schlagwort „Richtlinie“

30. Juli 2019 Top-Urteil

Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Einbindung von „Gefällt mir“-Button auf Webseite

Fotolia_Leuchtend blauer Gefällt-mir-Button vor Wand
Urteil des EuGH vom 29.07.2019, Az.: C-40/17

Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die es Verbänden erlaubt, zur Wahrung von Verbraucherinteressen mutmaßliche Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu verklagen, nicht entgegenstehen. Bindet ein Webseitenbetreiber ein Social Plugin – hier der „Gefällt mir“-Button von Facebook – in seine Webseite mit ein, das den Browser des Besuchers veranlasst, Inhalte des Plugin-Anbieters anzufordern und personenbezogene Daten zu übermitteln, ist der Webseitenbetreiber für die Verarbeitung der Daten mitverantwortlich. Ein solcher Vorgang kann durch berechtigte Interessen von Betreiber und Anbieter gerechtfertigt werden. Außerdem trifft den Webseitenbetreiber eine Informationspflicht, diese bezieht sich aber nur auf die Vorgänge, bei denen der Betreiber tatsächlich über Zwecke und Mittel entscheidet.

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07. Juli 2021

Marktüberwachung: Atemschutzmasken nicht ordnungsgemäß geprüft?

Mund-Nasen-Bedeckungen
Beschluss des OVG Lüneburg vom 15.06.2021, Az.: 13 ME 243/21

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der VO (EG) Nr. 765/2008 stellt auch als allgemeine Befugnisnorm die Ermächtigungsrundlage dar, um die Marktüberwachung hinreichend zu gewährleisten. So treffen die Wirtschaftsakteure verschiedene Mitteilungspflichten, sofern Atemschutzmasken, die nicht ordnungsgemäß geprüft wurden, auf dem Markt bereitgestellt wurden. Die Mitteilungspflichten sind auch verhältnismäßig, da nur so sichergestellt werden kann, dass alle nicht ordnungsgemäß geprüften Atemschutzmasken zurückgenommen werden und eine weitere Bereitstellung auf dem Markt verhindert wird.

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05. Juni 2019 Top-Urteil

Verbraucherschutz: bei sperrigen Gütern muss der Verkäufer ausrücken

Weißes Partyzelt mit weißer Sitzgarnitur
Urteil des EuGH vom 23.05.2019, Az.: C-52/18

Die Frage, ob in einem konkreten Fall, beim Kauf eines Partyzelts mit Mängeln die Reparatur des Zeltes am Wohnort des Käufers oder am Sitz der Firma zu erfolgen hat, entschied der Europäische Gerichtshof nun zugunsten der Verbraucher.

Demnach komme es zwar immer noch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, ist jedoch, der Aufwand des Rücktransports bei dem im Internet bestellten Gut mit so „erheblichen Unannehmlichkeiten“ verbunden, so fällt die Pflicht zur Behebung auf den Verkäufer zurück.

Weiter entschied der EuGH, dass falls der Verkäufer nicht bereit sein sollte, das fünf mal sechs Meter große Zelt abzuholen, er so gegen die vertraglichen Bedingungen verstoße, was wiederum den Verbraucher berechtigt, sofort den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

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01. Dezember 2016 Top-Urteil

Grundsatzentscheidung des EuGH zu Informationspflichten bei medialer Werbung

Logo mit der Aufschrift "unser Hammer Preis"
Urteil des EuGH vom 26.10.2016, Az.: C-611/14

Für die Beurteilung, ob eine Geschäftspraktik als irreführend anzusehen ist, muss generell das verwendete Kommunikationsmedium sowie dessen räumliche und zeitliche Beschränkung, mithin dessen technische Grenzen berücksichtigt werden. Wer den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung verleitet, indem er mittels Aufteilung des Gesamtpreises den Eindruck eines besonders günstigen Angebots vermittelt, handelt unlauter. Dafür genügt es, wenn einzelne Preisbestandteile visuell hervorgehoben werden, sodass der tatsächliche Gesamtpreis für den Durchschnittsverbraucher verdunkelt wird. Dabei entbinden auch zeitliche Zwänge, wie sie bei TV-Werbespots üblich sind, nicht von den Informationspflichten.

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29. September 2016

Yello Strom muss Kunden verschiedene Zahlungsweisen anbieten

Stromstecker
Urteil des LG Köln vom 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16

Ein Energieversorgungsunternehmen (hier: Yello Strom) kann seinen Kunden zwar grundsätzlich verschiedene Zahlungsmöglichkeiten im Rahmen verschiedener Vertragsvarianten anbieten, allerdings müssen die Produkte außer in Bezug auf Zahlungsweise und – durch die Zahlungsweise bedingte – unterschiedliche Kosten im Übrigen identisch sein. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG vor, da dem Kunden kein „breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten“ zur Verfügung steht, wodurch dieser unangemessen benachteiligt wird.

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14. September 2016

Europarechtliche Determinanten an ein „Angebot“ i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG

Würfel mit den Wörtern "Wer, Wie, Was und Wo" auf einer Zeitung
Urteil des LG Hamburg vom 26.04.2016, Az.: 416 HKO 169/15

Eine Ware oder Dienstleistung wird auch dann „angeboten“, wenn nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots vorliegt. Sofern sich aus der Werbeanzeige die wesentlichen Informationen ergeben, die dem Verbraucher genügen, um einen Geschäftsabschluss herbeizuführen, liegt ein Angebot i.S.d. UGP-Richtlinie vor, die bei der Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG herangezogen wird. Für eine informierte geschäftliche Entscheidung muss der Verbraucher deshalb auch umfassend über die Identität des Werbenden aufgeklärt werden. Dazu gehört auch, dass dessen Rechtsform angegeben wird.

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04. September 2014

Zum Begriff der Parodie im Urheberrecht

Urteil des EuGH vom 03.09.2014, Az.: C-201/13

Der Begriff „Parodie" in der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts ist ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts und im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, an ein bereits existierendes Werk zu erinnern, gleichzeitig jedoch wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien in Bezug auf die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Urhebers muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers des parodierten Werkes und der freien Meinungsäußerung des Nutzers auf der anderen Seite gewahrt werden. Vermittelt die Parodie eine diskriminierende Aussage, die bewirkt, dass das ursprüngliche Werk damit in Verbindung gebracht wird, so muss dies bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden.

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09. April 2014 Top-Urteil

EuGH erklärt die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung für ungültig

Server für die Vorratsdatenspeicherung.
Pressemitteilung Nr. 54/14 des EuGH zum Urteil vom 08.04.2014 in den verbundenen Rechtssachen C-239/12 und C-594/12

Die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar. Darin wird zum einen nicht sichergestellt, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt. Zum anderen sieht die Richtlinie insbesondere keine Beschränkung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden und der Nutzung der Daten zur Bekämpfung von Straftaten vor. Auch hinsichtlich der Dauer der Vorratsspeicherung wird keine Differenzierung nach Maßgabe des etwaigen Nutzens der Daten für das verfolgte Ziel vorgenommen.

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27. Juli 2010

Unternehmer trägt bei Widerruf auch Hinsendekosten

Urteil des BGH vom 07.07.2010, Az.: VIII ZR 268/07

Der BGH hatte die Frage, ob die Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Ware im Falle eines Widerrufs dem Verbraucher auferlegt werden können, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH entschied darauf, dass die Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verbraucher die Kosten der Zusendung auferlegt, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Entsprechend hat der BGH nunmehr entschieden, dass bei einem Widerruf im Fernabsatzrecht der Unternehmer auch die Kosten der Hinsendung zu tragen hat. Es ist daher nicht möglich, den Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten der Zusendung der Ware aufzuerlegen.
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