Veröffentlichung von Bildern privater Anwesen nicht immer rechtmäßig
Urteil des KG Berlin vom 06.02.2012, Az.: 10 U 50/11 Die Verbreitung von Bildern eines privaten Anwesens stellt dann einen Eingriff in die Privatsphäre des Hausherrn dar, wenn aufgrund der Veröffentlichung die Gefahr besteht, dass der Wohnort aufgefunden werden kann - beispielsweise durch Nennung des Stadtteils. Dies gilt auch dann, wenn die Bilder lediglich einen Rohbau zeigen.
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