Welches Recht ist bei grenzüberschreitender Arbeitnehmertätigkeit anzuwenden?
Urteil des EuGH vom 15.03.2011, Az.: C-29/10 Wenn der Arbeitnehmer seine Beschäftigung in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten ausübt, ist das Recht jenes Landes anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.
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