Umfang des Auskunftsanspruchs eines Versicherungsnehmers nach Abrechnung des Rückkaufswertes durch den Versicherer
Nach Auszahlung des Rückkaufwertes einer Lebensversicherung durch den Versicherer steht dem Versicherungsnehmer ein Auskunftsanspruch über gewisse Daten zu. Der Anspruch umfasst die Herkunft der zum Versicherungsnehmer gespeicherten Daten, die Empfänger, an welche der Versicherer die Daten des Versicherungsnehmers weitergegeben hat, und den Zweck der Datenspeicherung. Demgegenüber muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Daten zur Höhe der Abschluss-, Risiko-, Storno- oder Verwaltungskosten preisgeben. Ebenso wenig hat der Versicherer Angaben zur Höhe vereinnahmter und geleisteter Provisionszahlungen und Gebühren oder zur Höhe des dynamischen Steigerungssatzes zu machen.