Der Gerichtshof hat entschieden, dass Versandhändler gegebenenfalls anfallende Hinsendekosten für Waren dann zu erstatten haben, wenn der Verbraucher innerhalb der gesetzlichen Frist den Vertrag wirksam widerruft. Lediglich die Rücksendekosten können dem Besteller auferlegt werden. Alles andere würde der zugrunde liegenden Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz zuwider laufen.
Urteil des OLG Celle vom 16.06.2016, Az.: 13 U 26/16
Die Versandkosten für die Rücksendung von Altöl an einen Internethändler müssen vom Verbraucher selbst getragen werden, da laut § 8 AltölV der Grundsatz der Kostenfreiheit lediglich für Altöl gilt, welches beim Händler vor Ort abgegeben wird. Verkaufsort im Sinne dieser Regelung ist nämlich nicht der Wohnort des Verbrauchers, sondern vielmehr der Ort, an dem der Händler seine Niederlassung hat.
Schon am 24.06.2011 könnte das Europäische Parlament dem Verbraucher die Kostentragungspflicht der Rücksendekosten beim Widerruf auferlegen. Die bisherige deutsche Regelung, wonach ein Verbraucher nur die Rücksendekosten zu tragen hat, wenn der Preis der zurückzusendenden Waren 40 € nicht übersteigt, konnte sich bei der Europäischen Kommission aufgrund des Widerstands der anderen Mitgliedsstaaten nicht durchsetzen. Zukünftig müssten Verbraucher dann sämtliche Rücksendekosten beim Widerruf tragen, sofern diese auf die Rechtsfolge hingewiesen wurden und der Unternehmer sich nicht bereit erklärt hat diese Kosten zu tragen.
Urteil des LG Paderborn vom 22.07.2010, Az.: 6 O 43/10
Liegt bei der Verlinkung zur Widerrufsbelehrung ein vorübergehender Fehler vor, wird die Belehrungspflicht des Unternehmers nicht verletzt, wenn der Verbraucher dennoch die Möglichkeit hat, von der Widerrufsbelehrung Kenntnis zu erlangen. Dem Verbraucher dürfen die Kosten für die Rücksendung bei einem Warenwert von unter 40,- Euro nur dann auferlegt werden, wenn dies vertraglich durch eine gesonderte Vereinbarung, welche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden kann, bestimmt wurde.
Urteil des LG Dortmund vom 26.03.2009, Az.: 16 O 46/09
Eine Klausel über die Rücksendekosten des Verbrauchers, die nach den gesetzlichen Richtlinien vertraglich bestimmt werden kann, muss ausdrücklich Teil eines Vertrages werden. Eine Erklärung im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts ohne besonderen Hinweis auf den Unterschied zur gesetzlichen Grundregelung, ohne den Verbraucher vor die Wahl der Annahme zu stellen, ist wettbewerbswidrig, da eine Irreführung des Verbrauchers verursacht wird.
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